Wolfgang Zinggl: Grünes Modell zur finanziellen Absicherung von KünstlerInnen.

Freies Arbeiten ohne Existenzangst     

 

In einem Gespräch mit dem kürzlich verstorbenen Otto M. Zykan äußerte der Komponist zur Kulturpolitik nur einen Wunsch: Ein arbeitsreiches Leben im kalten Zimmer ohne Einkommen, so wie er es in jungen Jahren hat führen müssen, ohne zu wissen, ob das je anders werden wird, so ein Leben sollte eine soziale Kulturpolitik den jungen KünstlerInnen heute ersparen. Wenn eine Gemeinschaft Kunst haben will, muss sie jene absichern, die diese Kunst produzieren.

 

Das vorliegende Modell schafft erstmals - im Unterschied zu bisherigen Gesetzen und Sonntagsreden - eine echte finanzielle Absicherung solange es keine Grundsicherung für alle gibt. Monatlich erhalten alle KünstlerInnen, die weniger als 900€ verdienen, einen Zuschuss bis zu dieser Höhe aus einem staatlichen Fonds.

 

1. Problematik

KünstlerInnen arbeiten praktisch ununterbrochen im jeweils gewählten künstlerischen Bereich, gehen ständig ihren Vorstellungen nach und entwickeln Projekte und Werke, ob Profit daraus erwächst oder nicht. Ein regelmäßiges Einkommen aber können sie, trotz konstanter Arbeit, nicht erwirtschaften. Manch eine Autorin schreibt unter Umständen fünf Jahre an einem Roman, ohne zu wissen, ob sich das jemals wirtschaftlich trägt. Und das Modell „heute bin ich Malerin, dann drei Jahre im Fremdenverkehr und dann arbeite ich weiter als Schauspielerin“ funktioniert in der Kunst nur ganz selten.

 

Kaum eine Berufsgruppe verfügt über derart unterschiedliche und unregelmäßige Erwerbsformen. Manche KünstlerInnen (speziell im Bereich der Neuen Medien) sind zudem auf materielle Investitionen angewiesen. Sie tragen also ein hohes individuelles Risiko mit extrem schwankenden Einkommen, nicht vorhersehbarem Ertrag und Investitionen.

Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung entstehen daraus auch nur selten. Im Unterschied zu anderen Neuen Selbstständigen dürften KünstlerInnen ja genau genommen auch kein Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen, da sie ja ständig tätig und nie arbeitslos sind.

 

Das alles kann leicht schief gehen. Jedenfalls leben sehr viele KünstlerInnen in Österreich unter der Armutsgrenze. Trotz „Künstlersozialversicherung“. Denn diese Versicherung verdient ihren Namen nicht. Als Zuschuss zur Pensionsversicherung ist sie ein Etikettenschwindel (vgl. 3.).

 

 

 


2. Historischer Status von KünstlerInnen

KünstlerInnen standen oft genug außerhalb der Gesellschaft und das hat sich auch auf ihre Erwerbsverhältnisse ausgewirkt. Plato schätzte die „künstlerische“ Produktion gering. Für ihn war das Reproduzieren die Arbeit von Unfreien, während sich die Freien der Philosophie, Politik oder einer „Kunst des Gemeinwesens“ widmeten, die aber nichts einbrachte. Im Mittelalter wiederum waren die Künstler Ordensbrüder ohne jeden Besitz und im Barock hielten sich die Feudalherren ihre persönlichen Künstler.

Erst im 19. Jahrhundert konnten die nach eigenem Gutdünken produzieren und ihre Werke am Markt anbieten. Und doch wurde ihre Produktion auch da nicht als Arbeit angesehen, weil sie nämlich nicht mit Schweiß und Fleiß sondern mit der „mühelosen Nutzung von Talent“ hergestellt werden konnte. Damals entstanden Arbeitsverhältnisse, wie sie bis heute üblich sind. Laufende Produktion bei unsicheren Absatzmöglichkeiten. 

Seit dem 20. Jahrhundert immerhin wirft über das Urheberrecht auch die sekundäre Verwertung der Kunst Einkünfte ab.

1958 (als Novelle zum 1956 in Kraft getretenen ASVG) wurden zuerst die Bildenden KünstlerInnen als Erwerbstätige in die Pflichtversicherung und damit in das gewerbliche Pensionsversicherungssystem einbezogen. Im Rahmen der parlamentarischen Diskussion wurden die besonderen beruflichen Umstände der bildenden KünstlerInnen ins Treffen geführt („schwankende Einkommen, hohe Investitionen, nicht vorhersehbarer Ertrag...“). Der Bund übernahm 50% der damals zu leistenden 12% der Beitragsgrundlage. Die Krankenversicherung blieb im ASVG.

Kurz danach wurden auch MusikerInnen in die Pflichtversicherung der ASVG einbezogen. Allerdings mussten die ihre Versicherung ohne Zuschüsse selbst bezahlen (bis zu 1/3 ihrer Einkommen)[1].

SchriftstellerInnen, Filmschaffende, selbständige KünstlerInnen wurden nie erwähnt. Für sie wurden im Zusammenhang über das Verwertungsrecht (UrhG) SKE-Töpfe eingerichtet (aus urheberrechtlichen Vergütungen wie etwa der Leerkassettenvergütung, die 1986 eingeführt wurde, gibt es bis heute unsystematische Leistungen wie Rentenzahlungen).

Die allgemeine Versicherungspflicht für KünstlerInnen kam allerdings erst mit 2001. 2001 erfolgte die bislang letzte künstlerrelevante Neuerung im SV-Bereich: Das KSVFG

 

 

Exkurs: Die Wirtschaftskammer Österreich arbeitet an einem Kreativ-Freibetrag für Unternehmen, wenn es künstlerische Leistungen in Anspruch nimmt. Den KünstlerInnen selbst wird so ein Freibetrag eigenartigerweise nicht zugestanden.


3. Das unglückliche KSVFG

 

Seit 2001 sind alle selbstständigen KünstlerInnen in der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG). Gleichzeitig wurde ein  Künstlersozialversicherungsfond gegründet, um über einen Zuschuss (maximal 872 Euro jährlich) zum Pensionsversicherungsbeitrag eine Abfederung der einkommensschwachen KünstlerInnen zu erreichen. Dieser Zuschuss wurde 2005 auf maximal 1.026 Euro angehoben. Allerdings nur für KünstlerInnen, die pro Jahr mindestens 3997,92  € verdienen können. 
Die soziale Absicherung von KünstlerInnen ist seit langem eine Forderung der Kulturpolitik, ohne dass jemals der entscheidende und wirksame Schritt gesetzt wurde. Im Gegenteil. Die gegenwärtige Gesetzeslage wird gerade für jene KünstlerInnen fatal, die am wenigsten verdienen. 600 Künstlerinnen und Künstler müssen heuer ihre Zuschüsse zur Pensionsversicherung zurück zahlen, weil sie im Jahr 2001 die vorgeschriebene Mindesteinkommensgrenze von 3554,57 Euro nicht erreicht
haben. Die aktuelle Regelung missachtet die Lebensrealitäten dieser KünstlerInnen. Krankheit oder Kinderbetreuung können ihnen zur Existenzbedrohung werden und genau dann fordert der KSVF seine Jahre zuvor gewährten Beiträge zurück. Wer  - mit oder ohne Beeinträchtigung - keine Gewinne erwirtschaftet, verliert den Zuschuss. Genauso, wie auch alle KünstlerInnen, die von einkommensteuerbefreiten Stipendien oder Preisen leben. Oder KünstlerInnen, die ihr Geld in Ausrüstungen, Instrumente, Kameras etc. investieren. Für den Künstlersozialversicherungsfonds zählt nur das Endergebnis
im Einkommensteuerbescheid


Das widerspricht dem Zweck einer sozialen Absicherung.
In mehreren Aussendungen hat der Kulturrat Österreich auf diese Situation hingewiesen und die rechtlichen Grundlagen des  Künstlersozialversicherungsfonds (KSVF) kritisiert. Seit Jahrzehnten bekannte Kunstschaffende werden in erniedrigender Weise aufgefordert, ihre Vermögensverhältnisse offen zu legen und nachzuweisen, dass sie überhaupt künstlerisch arbeiten. Der aus den Rückzahlungsforderungen erwachsende Verwaltungsaufwand wird übrigens aus den Geldern finanziert, die für die soziale Absicherung ausgegeben werden sollte. 3556 KünstlerInnen mussten überprüft werden, Rückzahlungsforderungen wurden ausgesendet und jetzt werden die vielen damit verbundenen Einsprüche, Fragen und Korrespondenzen bearbeitet. Das steht in keinem Verhältnis zu jenen Beträgen, die der Fond rückerstattet haben möchte.

Aus diesen Gründen fordern die Grünen einen sofortigen Stopp aller Rückzahlungsforderungen seitens des Fonds und ein neues Gesetz zur sozialen Absicherung von KünstlerInnen. Der bestehende Fonds verfügt zur Zeit über etwa 11 Mill. €, die in erster Linie aus den Verwertungserträgen der künstlerischen Arbeit stammen (Beiträge der Kabelbetreiber und aus dem Verkauf von Sat-Receivern).

Der zentrale Nachteil des KSVG aber ist seine Beschränkung auf einen Zuschuss auf die Pensionsversicherung. KünstlerInnen bekommen - anders als gewerblich Tätige - kein Krankengeld und - anders als Angestellte - kein Arbeitslosengelder. Vor allem aber keine Unterstützung, wenn sie über längere Zeit an einem Werk ohne Erfolgsgarantie arbeiten.

 

 

 

4. Wieviele KünstlerInnen gibt es in Österreich?

Eine genaue Zahl der in Österreich lebenden KünstlerInnen lässt sich schon deshalb nicht  bestimmen, weil es keine einheitliche Abgrenzung, keine scharfen Klassifizierungsmerkmale gibt. Viele Kunstgewerbeschaffende bezeichnen sich beispielsweise selbst als Künstlerinnen. Eine Reihe von öffentlichen Stellen erhebt oder verwaltet zwar entsprechende Daten – aber mit wenig Übereinstimmung. Die SVA der gewerblichen Wirtschaft, der KSVF, die Finanzverwaltung, Statistik Austria (Volkszählung), die Berufsverbände und Interessensvertretungen..

Immerhin hat der Künstler-Sozialversicherungsfonds im Jahr 2004 an 5.808 KünstlerInnen einen Zuschuss zum Pensionsbeitrag vergeben.

In der deutschen Künstlersozialkasse sind demgegenüber 145.489 aktive KünstlerInnen versichert. In Relation zur Bevölkerung müsste Österreich demnach 14.000 KünstlerInnen haben. Die große Differenz erklärt sich schlicht aus der Definition für KünstlerInnen, die in Deutschland wesentlich weiter gefasst ist, als in Österreich. InterpretInnen sind im Unterschied zur Österreichischen Gesetzeslage genauso inkludiert wie Lehrende, soweit sie selbständig Kunstunterricht geben.[2]

 

Auch für die hier vorgeschlagene gesetzliche Absicherung von KünstlerInnen, die nach dem Kunstförderungsgesetz[3] eigentlich gewährleistet sein sollte, stellt sich daher eine wichtige Frage: Wer ist überhaupt KünstlerIn? Ist dafür die Ausbildung maßgebend, die Selbsteinstufung, der Zeitaufwand, das Ansehen oder die Mitgliedschaft in künstlerischen Vereinigungen? Für all diese Kriterien sprechen Gründe, aber keines ist hinreichend, ja nichteinmal notwendig. Dennoch braucht das vorliegende Modell eine Abgrenzung. Wie beim KSV-Fonds muss auch bei diesem Modell eine Kommission mit Hilfe eines Kriterienkatalogs alle Fälle prüfen, wobei vor allem die Bemühung der AntragstellerIn, künstlerisch tätig zu sein, geprüft werden soll. Das universitäre Ausbildungsdekret allein wird als hinreichendes Kriterium nicht mehr anerkannt, da es viele ausgebildete „KünstlerInnen“ gibt, die mittlerweile eine andere Profession gefunden haben. Die Mitgliedschaft bei der Ärztekammer ist schließlich auch nicht allein vom Medizinstudium abhängig sondern von der tatsächlichen Berufsausübung. Viel wichtiger sind vielmehr der Nachweis oder das Glaubhaftmachen erstens einer künstlerischen Bemühung und zweitens eines Wirkens in den öffentlichen Raum. Der Staat investiert so in Kunst mit einem Erfolgsanreiz („bei Resonanz bleibe ich im Sicherungssystem“)     


5. Wer ist KünstlerIn?

Die Abgrenzungsproblematik (wer ist KünstlerIn, was ist Kunst?) erhebt sich für alle Gesetze zur „Kunst“, zum „künstlerischem Schaffen“ oder zu „Künstlern“. Dafür gibt es mittlerweile auch unzählige Entscheidungen der Höchstgerichte (vgl. Anhang). Jede Anerkennung oder Ablehnung hat Folge­n für die Betroffenen bezüglich ihrer Steuerpflichten (ermäßigte Umsatzsteuersatz, Einkommens­verteilung auf drei Jahre), der Erlangung öffentlicher Förderungen oder eines Zuschusses zum Pensionsbeitrag in der Sozial­versicherung.  

 

Meist wird Kunst über den Umweg des Werkes („Werke der Kunst“) definiert. Auch, weil Werke durch das Urheberrechts­gesetz und einschlägige gerichtliche Entscheidungen judiziert, beschrieben oder definiert sind. Das Urheberrechtsgesetz[4] definiert Kunstwerke als „…eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.“ Bühnenwerke, Architektur, Fotografie und anderes mehr werden unter den oben genannten Kunstsparten subsumiert.

Interpreten werden als „ausübende Künstler“ benannt.[5] und haben laut UrhG ein dem Urheberrecht verwandtes Schutzrecht. Geschützt ist dabei die Aufführung bzw. der Vortrag.

 

Das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz enthält in § 2 die Begriffsbestimmung, „Künstler … ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur oder in einer ihrer zeitgenössischen Ausformungen (insbesondere Fotografie, Filmkunst, Multimediakunst, literarische Übersetzung, Tonkunst) auf Grund seiner künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.“ In diesem Gesetz besteht eine Unschärfe bezüglich der Interpretation von Werken. In der Praxis werden vom KSVF auch ausübende, aktive Künstler, sofern sie im Sinn des ASVG selbständig sind, als „Künstler“ anerkannt, wenn sie ihre  „künstlerische Befähigung“ belegen können (Universitätsabschluss im künstlerischen Fach oder künstlerische Praxis). Wo das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz nicht ausreicht, entscheiden Kommissionen von Fall zu Fall. Sie setzen sich aus mehreren, fachlich „qualifizierten“ Personen zusammen[6] und geben ihr Urteil wie Sachverständige in Form von Gutachten ab, das bestimmten Minimalanforderungen genügen muss. Es muss darlegen, aufgrund welchen Materials beziehungsweise welcher Informationen („tatsächliche Grundlagen“) das Gutachten erstellt wurde und welche Schlussfolgerungen daraus gezogen werden konnten („Urteil“). Die Schlussfolgerungen werden von der Kommission nach ihren Kriterien für Kunst abgeleitet.

Wer nicht (mehr) künstlerisch tätig ist, fällt aus der Künstler-Definition des K-SVFG heraus. Das hängt damit zusammen, dass es als Beitragszuschuss-Gesetz nur auf Erwerbstätige abzielt, die nach GSVG pflichtversichert sind.

 

 

 

6. Kosten einer Grundsicherung für KünstlerInnen

Für die folgende Berechnung kommen 7.000 KünstlerInnen in den Genuss einer Absicherung von 900 Euro pro Monat (12x im Jahr = 10800Euro), wobei sie aber immer nur den Differenzbetrag zu den von Ihnen selbst erwirtschafteten Beträgen als Zuschuss erhalten. 

Zudem zahlen sie vom Zuschuss rund 25% Sozialversicherungsbeitrag (8,9% Krankenversicherung + 15% Pensionsversicherung + 81,37 € 1x jährlich nach GSVG 2003). Es bleiben ihnen dann rund 680 €. 

Bei 7 000 KünstlerInnen wären das maximal  - wenn alle KünstlerInnen 900 € erhalten müssten – 65,28 Mio. €.

Tatsächlich aber muss von diesem Betrag das (Netto)Einkommen der KünstlerInnen abgezogen werden, wobei alle Erwerbseinkommen aus selbstständiger und unselbstständiger künstlerischer und nichtkünstlerischer Tätigkeit, sowie Abgeltungen aus der Verwertung ihrer Arbeiten, Stipendien oder Arbeitslosengelder zusammengerechnet werden. 

Die Einkommen jener KünstlerInnen, die Steuerberatung in Anspruch nehmen, liegen zwischen 5.000 und 12.000 Euro im Jahr[7], die wenigen GroßverdienerInnen ausgenommen, weil die für die Berechnung nicht ins Gewicht fallen, da sie ohnehin keine  Absicherung benötigen. Das Medianeinkommen der Verbleibenden liegt bei nur 7.500 Euro. Damit liegen die KünstlerInnen im schwächsten Einkommensviertel. 7 500 € sind um 3 300 Euro weniger als die angepeilte Absicherung.

Bei einem medianen Verdienst von 7500 € im Jahr würde die Aufstockung für 7 000 KünstlerInnen demnach 23,1 Mio € pro Jahr ausmachen. Wobei 25% davon – das sind 4,6 Mio € an die GSV zurück fließen.

 

KünstlerInnen, die in das Absicherungssystem aufgenommen wurden, erhalten den Differenzbetrag auf 900 € nach Prüfung ihres Erwerbseinkommens im voraus und verpflichten sich, jede Änderung der Verdienstverhältnisse, so sie über einen festgelegten monatlichen Betrag hinaus gehen, jedenfalls aber vierteljährlich in ein einfaches elektronisches Formular einzutragen und dem Fonds zu erklären, damit die Höhe des weiteren Bezugs schnell und unbürokratisch festgelegt werden kann. Verweigern bezugnehmende KünstlerInnen die Zusammenarbeit werden nach einer Frist von drei Monaten die Zahlungen seitens des Fonds eingestellt.  Geht der Betrag über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus, können sie automatisch auch die entstandenen Ausgaben erklären.   

Gelder die - entgegen der ursprünglichen Verdienstannahme – fälschlich ausbezahlt wurden, bleiben als Kredit für allfällige weitere Notlagen stehen und müssen nur zurück bezahlt werden, wenn der Jahresabschluss ein dafür zumutbares Ergebnis zeigt. 

   


7. Woher kommt das Geld?

Derzeit nimmt der KSVF 5,6 Mio. Euro im Jahr ein, indem er laut Kunstförderungsbeitragsgesetz Kabelnetzbetreibern und Sat-Importeuren Beiträge vorschreibt. In der „Kasse“ des Fonds befinden sich zudem etwa 11 Mio €. Der KSVF würde sich mit dem dargestellten Sicherungsmodell vollkommen erübrigen.

Auch in anderen Bereichen würden Kosten wegfallen: Arbeitslosengelder, Notstandshilfen, Mietzinsbeihilfen sowie Sozialhilfen für KünstlerInnen (etwa 5 Mio  €). Der Staat erspart sich zudem Krankenzahlungen für nichtversicherte KünstlerInnen.

Ein Teil der Kosten (etwa 10 Mio. €) kann aus Abgaben gewonnen werden, die zurzeit in SK-Einrichtungen gehen. Diese Abgaben würden dann nach nachvollziehbaren und transparenten Kriterien allen KünstlerInnen zu Gute kommen, die sie benötigen.

Der Bund zahlt aus dem Kunstbudget zudem eine Rücklage von etwa 15 Mio. € in den Fonds ein.


8. Anhang:

Die Abgrenzung zwischen KünstlerInnen auf der einen Seite und KunsthandwerkerInnen bzw. „gewerblichen“ MusikerInnen auf der anderen Seite ist für die Behörden und die Gerichte kein neues Problem. Bis 1994, als die Gewerbesteuer abgeschafft wurde, hatte der Verwaltungsgerichtshof viele beeinspruchte Bescheide der Finanzbehörden zu überprüfen, wenn z.B. MusikerInnen für sich in Anspruch nahmen, KünstlerInnen zu sein und nicht Gewerbetreibende, als welche sie durch die Finanzbehörden eingestuft worden waren

 

“Für das Vorliegen eines Werks der bildenden Kunst ist nur entscheidend, dass das Schaffens­ergebnis objektiv als Kunst interpretierbar ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn es mit den Darstellungsmitteln der bildenden Künste durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und zum Anschauen bestimmt ist [Quellen]. Schutzvoraussetzung ist aber, dass die Leistung individuell eigen­artig ist: Sie muss sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben. Beim Werkschaffenden müssen persönliche Züge - insbesondere durch die visuelle Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen [Quellen]. Eine Gebrauchsgrafik ist daher nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie in diesem Sinn individuell und originell ist.“[8]

Diese Entscheidung aus dem Jahr 2001 geht begrifflich einen neuen Weg: es ist nicht mehr von „Werkhöhe“ die Rede, wie in vielen Urteilen davor, sondern davon, dass etwas objektiv als Kunst interpretierbar ist, wenn es mit den Darstellungsmitteln der bildenden Kunst gestaltet und zum Anschauen bestimmt ist. Um urheberrechtlichen Schutz zu genießen, werden allerdings die gleichen Erfordernisse herangezogen wie in früheren Entscheidungen: Individualität, Originalität, Abhebung vom Alltäglichen.

 

„Die sogenannte „Koch-Kunst“ kann nicht als eines der umfassenden Kunstfächer bezeichnet werden. Vielmehr entstammt der in diesem Zusammenhang landläufig verwendete Ausdruck „Kunst“ dem Sammelbegriff „Kunsthandwerk“. Verdeutlicht wird dies durch das Erfordernis, dass ein Künstler sich nicht darauf beschränken darf, Erlernbares oder Erlerntes wiederzugeben, womit er sich vom Kunsthandwerker unterscheidet. Gerade die „Koch-Kunst“ muss aber weitestgehend als erlernbar bzw. als Wiedergabe von Erlerntem bezeichnet werden.“[9]

Aus diesem Erkenntnis wird deutlich, dass sich die Kunst einer Person einer der geläufigen Kunstsparten zuordnen lassen muss, damit sie als solche anerkannt wird. Das Urheberrechtsgesetz von 1936 zählt die Sparten bereits auf, das KSVFG erweitert diese um deren „zeitgenössische Ausformungen“. Der Gegensatz von bloß Erlerntem einerseits und individuell Ausgeformtem, in dem sich die Persönlichkeit der SchöpferIn widerspiegelt andererseits, wird als entscheidend herangezogen.

 

„Für die Beurteilung, ob die in der Herstellung eines Gegenstandes bestehende Tätigkeit eine künstlerische ist, ist - insofern in Übernahme der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der "künstlerischen Tätigkeit" in den steuerrechtlichen Bestimmungen (z. B. des

§ 22 Z. 1 lit. a EStG) - ausschließlich die Art und Weise der Gestaltung des Gegenstandes maßgebend. Erfolgt diese nach Gestaltungsprinzipien, die für ein umfassendes Kunstwerk - z.B.

der Malerei, der Bildhauerei oder der Architektur - charakteristisch sind, oder ist sie auf dieselbe Stufe wie diese zu stellen, weil die Tätigkeit eine vergleichbare weitreichende künstlerische Ausbildung und Begabung erfordert, dann ist eine derart gestaltete Tätigkeit als die eines

Künstlers anzusehen [weitere Entscheide]. Eine künstlerische Tätigkeit ist dann anzunehmen, wenn eine persönliche, eigenschöpferische Tätigkeit in einem (anerkannten) Kunstzweig bzw. einem (umfassenden, anerkannten) Kunstfach nach deren Gestaltungsprinzipien aufgrund einer entsprechenden künstlerischen Befähigung entfaltet und nicht nur Erlernbares oder Erlerntes

wiedergegeben wird [weitere Entscheide]. Die Frage, wann eine in einem Kunstzweig oder Kunstfach ausgeübte Tätigkeit als künstlerische anzusehen ist, ist freilich nicht immer leicht zu beantworten, weil darüber, was Kunst ist, in den jeweiligen Gesellschaften und Epochen

unterschiedliche - von den jeweiligen historischen Bedingungen abhängige - Maßstäbe gelten […]. Diese Schwierigkeit darf aber […] nicht dazu führen, auf die bloße Betätigung in einem zur bildenden Kunst zählenden Kunstzweig oder Kunstfach abzustellen und von den für eine künstlerische Betätigung maßgeblichen Elementen des Eigenschöpferischen und einer bestimmten Gestaltungshöhe aufgrund einer künstlerischen Befähigung abzusehen. Zur Klärung der künstlerischen Qualifizierung einer solchen Tätigkeit hat vielmehr der Gesetzgeber in § 194 Abs. GSVG die zwingende Einholung eines Gutachtens […] angeordnet. “[10]

In diesem Urteil wird auf den gesellschaftlichen Wandel Bezug genommen, der für die Auffassung davon, was Kunst ist, einen starken Einfluss habe. Der Schwierigkeit, Kunst als solche anzuerkennen, wird mit dem Hinweis begegnet, dass Gutachten über die Frage erstellt werden, die den bereits oben angeführten Mindeststandards genügen müssen.

 

„Maßgebend für die Beurteilung, ob die in der Herstellung eines Gegenstandes bestehende Tätigkeit eine künstlerische ist, ist ausschließlich die Art und Weise der Gestaltung des Gegenstandes. Erfolgt diese nach Gestaltungsprinzipien, die für ein umfassendes Kunstwerk - zB Malerei, Bildhauerei,

Architektur - charakteristisch sind, oder ist sie auf dieselbe Stufe wie diese zu stellen, weil die Tätigkeit eine vergleichbare weitreichende künstlerische Ausbildung und Begabung erfordert, dann ist eine derart gestaltete Tätigkeit als die eines Künstlers anzusehen. Die Abgrenzung zu dem nicht

Kunst, sondern Gewerbebetrieb bildenden Kunsthandwerk muss nach Maßgabe des Überwiegens entweder der eben umrissenen künstlerischen, für die Arbeit etwa eines Malers, Bildhauers oder Architekten in Richtung auf eigenschöpferischen Wert gleichartigen, oder der handwerklichen Komponente entschieden werden, wobei persönliche Note und großes Können allein eine hand­werkliche Tätigkeit noch nicht zu einer künstlerischen machen. Die erwähnten Merkmale sind von der Behörde unter Berücksichtigung eines repräsentativen Querschnittes der Arbeiten, die die steuerlich relevante Tätigkeit bildeten, zu beurteilen.“[11]

Eine persönliche Note ist nicht eigenschöpferische Tätigkeit. Hier scheint der Begriff der gedanklichen Arbeit aus dem erstzitierten Urteil angebracht.

 

„Nicht jede musikalische Tätigkeit muss eine künstlerische sein. Der "Werkelmann" (Leier­kastenmann), der lediglich zugekaufte Tonträger (Walzen) abspielt ("herunterleiert"), wird

zwar musikalisch, nicht aber künstlerisch tätig. Nur eine Tätigkeit, die einen bestimmten - durch das jeweilige Kunstverständnis vorgegebenen - QUALITÄTSSTANDARD nicht unterschreitet, ist als künstlerisch anzusehen (siehe nochmals die beiden zuletzt erwähnten Entscheidungen des

Verwaltungsgerichtshofes und Bundesfinanzhofes). Nimmt man den Qualitätsstandard zum Maß, so ist nach der QUALITÄT des musikalischen Vortrages und nicht nach der Art des Musikstückes

(klassische oder moderne, ernste oder unterhaltende Musik einschließlich Volksmusik) zu bestimmen, ob eine künstlerische Tätigkeit vorliegt. Ob nun im einzelnen Fall eine musikalische

Tätigkeit künstlerische Schaffenshöhe erreicht, wird im Zweifel erst ein Sachverständigenbeweis ergeben.”[12]

Im selben Urteil wird auch zugestanden, dass nicht die Art der Veranstaltung maßgeblich sei für die Beurteilung, ob es sich bei einer musikalischen Darbietung in deren Rahmen um Kunst handle oder nicht. Es sei die Art der Darbietung selbst entscheidend.



[1] §4(3)3

[2] Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.

Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt (§ 2 deutsches KSVG)

[3]  § 1. (1) Im Bewusstsein der wertvollen Leistungen, die die Kunst erbringt und in Anerkennung ihres Beitrages zur Verbesserung der Lebensqualität hat der Bund …die Verbesserung …der sozialen Lage für Künstler anzustreben.

  (2) Die Förderung hat …danach zu trachten, … die materiellen Voraussetzungen für die Entwicklung des künstlerischen Lebens in Österreich zu verbessern.

[4] § 1 (2)

[5] im Artikel 3 des Römer Leistungsschutzabkommens BGBl. 1973/413

[6] Das KSVFG regelt die Entsenderechte (welche Einrichtungen, Berufsverbände, Verwertungsgesellschaften... Kommissionsmitglieder nominieren)

[7] Quelle: gemeinsame Datenbanken der Steuerberater

[8] OGH, GZ 4Ob94/01d , Datum 20010424

[9] Verwaltungsgerichtshof, GZ 84/13/0077, Datum 19851113

[10] Verwaltungsgerichtshof, GZ 92/08/0208, Datum 19930427

[11] Verwaltungsgerichtshof, GZ 89/14/0068, Datum 19900709

[12] Verwaltungsgerichtshof, GZ 89/14/0022, Datum 19900529