In einem Gespräch mit dem kürzlich verstorbenen
Otto M. Zykan äußerte der Komponist zur Kulturpolitik nur einen Wunsch: Ein
arbeitsreiches Leben im kalten Zimmer ohne Einkommen, so wie er es in jungen
Jahren hat führen müssen, ohne zu wissen, ob das je anders werden wird, so ein
Leben sollte eine soziale Kulturpolitik den jungen KünstlerInnen heute ersparen.
Wenn eine Gemeinschaft Kunst haben will, muss sie jene absichern, die diese
Kunst produzieren.
Das vorliegende Modell schafft erstmals - im
Unterschied zu bisherigen Gesetzen und Sonntagsreden - eine echte finanzielle Absicherung
solange es keine Grundsicherung für alle gibt. Monatlich erhalten alle KünstlerInnen,
die weniger als 900€ verdienen, einen Zuschuss bis zu dieser Höhe aus einem staatlichen
Fonds.
1. Problematik
KünstlerInnen arbeiten praktisch ununterbrochen
im jeweils gewählten künstlerischen Bereich, gehen ständig ihren Vorstellungen
nach und entwickeln Projekte und Werke, ob Profit daraus erwächst oder nicht. Ein
regelmäßiges Einkommen aber können sie, trotz konstanter Arbeit, nicht erwirtschaften.
Manch eine Autorin schreibt unter Umständen fünf Jahre an einem Roman, ohne zu
wissen, ob sich das jemals wirtschaftlich trägt. Und das Modell „heute bin ich
Malerin, dann drei Jahre im Fremdenverkehr und dann arbeite ich weiter als
Schauspielerin“ funktioniert in der Kunst nur ganz selten.
Kaum eine Berufsgruppe verfügt über derart
unterschiedliche und unregelmäßige Erwerbsformen. Manche KünstlerInnen
(speziell im Bereich der Neuen Medien) sind zudem auf materielle Investitionen
angewiesen. Sie tragen also ein hohes individuelles Risiko mit extrem
schwankenden Einkommen, nicht vorhersehbarem Ertrag und Investitionen.
Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
entstehen daraus auch nur selten. Im Unterschied zu anderen Neuen
Selbstständigen dürften KünstlerInnen ja genau genommen auch kein
Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen, da sie ja ständig tätig und nie arbeitslos
sind.
Das alles kann leicht schief gehen. Jedenfalls leben
sehr viele KünstlerInnen in Österreich unter der Armutsgrenze. Trotz
„Künstlersozialversicherung“. Denn diese Versicherung verdient ihren Namen
nicht. Als Zuschuss zur Pensionsversicherung ist sie ein Etikettenschwindel
(vgl. 3.).
2. Historischer Status von KünstlerInnen
KünstlerInnen standen oft genug außerhalb der
Gesellschaft und das hat sich auch auf ihre Erwerbsverhältnisse ausgewirkt.
Plato schätzte die „künstlerische“ Produktion gering. Für ihn war das
Reproduzieren die Arbeit von Unfreien, während sich die Freien der Philosophie,
Politik oder einer „Kunst des Gemeinwesens“ widmeten, die aber nichts
einbrachte. Im Mittelalter wiederum waren die Künstler Ordensbrüder ohne jeden
Besitz und im Barock hielten sich die Feudalherren ihre persönlichen Künstler.
Erst im 19. Jahrhundert konnten die nach eigenem
Gutdünken produzieren und ihre Werke am Markt anbieten. Und doch wurde ihre
Produktion auch da nicht als Arbeit angesehen, weil sie nämlich nicht mit
Schweiß und Fleiß sondern mit der „mühelosen Nutzung von Talent“ hergestellt
werden konnte. Damals entstanden Arbeitsverhältnisse, wie sie bis heute üblich
sind. Laufende Produktion bei unsicheren Absatzmöglichkeiten.
Seit dem 20. Jahrhundert immerhin wirft über das
Urheberrecht auch die sekundäre Verwertung der Kunst Einkünfte ab.
1958 (als Novelle zum 1956 in Kraft getretenen
ASVG) wurden zuerst die Bildenden KünstlerInnen als Erwerbstätige in die
Pflichtversicherung und damit in das gewerbliche Pensionsversicherungssystem
einbezogen. Im Rahmen der parlamentarischen Diskussion wurden die besonderen
beruflichen Umstände der bildenden KünstlerInnen ins Treffen geführt („schwankende
Einkommen, hohe Investitionen, nicht vorhersehbarer Ertrag...“). Der Bund
übernahm 50% der damals zu leistenden 12% der Beitragsgrundlage. Die
Krankenversicherung blieb im ASVG.
Kurz danach wurden auch MusikerInnen in die
Pflichtversicherung der ASVG einbezogen. Allerdings mussten die ihre
Versicherung ohne Zuschüsse selbst bezahlen (bis zu 1/3 ihrer Einkommen)[1].
SchriftstellerInnen, Filmschaffende,
selbständige KünstlerInnen wurden nie erwähnt. Für sie wurden im Zusammenhang
über das Verwertungsrecht (UrhG) SKE-Töpfe eingerichtet (aus urheberrechtlichen
Vergütungen wie etwa der Leerkassettenvergütung, die 1986 eingeführt wurde,
gibt es bis heute unsystematische Leistungen wie Rentenzahlungen).
Die allgemeine Versicherungspflicht für
KünstlerInnen kam allerdings erst mit 2001. 2001 erfolgte die bislang letzte
künstlerrelevante Neuerung im SV-Bereich: Das KSVFG
Exkurs: Die
Wirtschaftskammer Österreich arbeitet an einem Kreativ-Freibetrag für
Unternehmen, wenn es künstlerische Leistungen in Anspruch nimmt. Den
KünstlerInnen selbst wird so ein Freibetrag eigenartigerweise nicht
zugestanden.
3. Das
unglückliche KSVFG
Seit 2001 sind alle selbstständigen
KünstlerInnen in der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz (GSVG). Gleichzeitig wurde ein Künstlersozialversicherungsfond gegründet, um
über einen Zuschuss (maximal 872 Euro jährlich) zum
Pensionsversicherungsbeitrag eine Abfederung der einkommensschwachen
KünstlerInnen zu erreichen. Dieser Zuschuss wurde 2005 auf maximal 1.026 Euro
angehoben. Allerdings nur für KünstlerInnen, die pro Jahr mindestens
3997,92 € verdienen können.
Die soziale
Absicherung von KünstlerInnen ist seit langem eine Forderung der Kulturpolitik,
ohne dass jemals der entscheidende und wirksame Schritt gesetzt wurde. Im
Gegenteil. Die gegenwärtige Gesetzeslage wird gerade für jene KünstlerInnen
fatal, die am wenigsten verdienen. 600 Künstlerinnen und
Künstler müssen heuer ihre Zuschüsse zur Pensionsversicherung zurück zahlen,
weil sie im Jahr 2001 die vorgeschriebene Mindesteinkommensgrenze von 3554,57
Euro nicht erreicht
haben. Die aktuelle Regelung missachtet die Lebensrealitäten dieser
KünstlerInnen. Krankheit oder Kinderbetreuung können ihnen zur
Existenzbedrohung werden und genau dann fordert der KSVF seine Jahre zuvor
gewährten Beiträge zurück. Wer - mit
oder ohne Beeinträchtigung - keine Gewinne erwirtschaftet, verliert den
Zuschuss. Genauso, wie auch alle KünstlerInnen, die von
einkommensteuerbefreiten Stipendien oder Preisen leben. Oder KünstlerInnen, die
ihr Geld in Ausrüstungen, Instrumente, Kameras etc. investieren. Für den
Künstlersozialversicherungsfonds zählt nur das Endergebnis
im Einkommensteuerbescheid
Das widerspricht dem Zweck einer sozialen Absicherung. In mehreren Aussendungen hat der Kulturrat Österreich auf diese Situation
hingewiesen und die rechtlichen Grundlagen des Künstlersozialversicherungsfonds (KSVF)
kritisiert. Seit Jahrzehnten bekannte Kunstschaffende werden in erniedrigender
Weise aufgefordert, ihre Vermögensverhältnisse offen zu legen und nachzuweisen,
dass sie überhaupt künstlerisch arbeiten. Der aus den Rückzahlungsforderungen
erwachsende Verwaltungsaufwand wird übrigens aus den Geldern finanziert, die
für die soziale Absicherung ausgegeben werden sollte. 3556 KünstlerInnen
mussten überprüft werden, Rückzahlungsforderungen wurden ausgesendet und jetzt
werden die vielen damit verbundenen Einsprüche, Fragen und Korrespondenzen
bearbeitet. Das steht in keinem Verhältnis zu jenen Beträgen, die der Fond
rückerstattet haben möchte.
Aus diesen Gründen fordern die Grünen einen sofortigen Stopp aller
Rückzahlungsforderungen seitens des Fonds und ein neues Gesetz zur sozialen
Absicherung von KünstlerInnen. Der bestehende Fonds verfügt zur Zeit über etwa
11 Mill. €, die in erster Linie aus den Verwertungserträgen der künstlerischen
Arbeit stammen (Beiträge der Kabelbetreiber und aus dem Verkauf von
Sat-Receivern).
Der
zentrale Nachteil des KSVG aber ist seine Beschränkung auf einen Zuschuss auf die
Pensionsversicherung. KünstlerInnen bekommen - anders als gewerblich Tätige - kein
Krankengeld und - anders als Angestellte - kein Arbeitslosengelder. Vor allem
aber keine Unterstützung, wenn sie über längere Zeit an einem Werk ohne
Erfolgsgarantie arbeiten.
4.
Wieviele KünstlerInnen gibt es in Österreich?
Eine genaue Zahl der in Österreich lebenden KünstlerInnen lässt sich schon deshalb nicht bestimmen, weil es keine einheitliche Abgrenzung, keine scharfen Klassifizierungsmerkmale gibt. Viele Kunstgewerbeschaffende bezeichnen sich beispielsweise selbst als Künstlerinnen. Eine Reihe von öffentlichen Stellen erhebt oder verwaltet zwar entsprechende Daten – aber mit wenig Übereinstimmung. Die SVA der gewerblichen Wirtschaft, der KSVF, die Finanzverwaltung, Statistik Austria (Volkszählung), die Berufsverbände und Interessensvertretungen..
Immerhin hat der Künstler-Sozialversicherungsfonds
im Jahr 2004 an 5.808
KünstlerInnen einen Zuschuss zum Pensionsbeitrag vergeben.
In der deutschen Künstlersozialkasse sind
demgegenüber 145.489 aktive KünstlerInnen versichert. In Relation zur
Bevölkerung müsste Österreich demnach 14.000 KünstlerInnen haben. Die große Differenz
erklärt sich schlicht aus der Definition für KünstlerInnen, die in Deutschland
wesentlich weiter gefasst ist, als in Österreich. InterpretInnen sind im
Unterschied zur Österreichischen Gesetzeslage genauso inkludiert wie Lehrende,
soweit sie selbständig Kunstunterricht geben.[2]
Auch für die hier vorgeschlagene gesetzliche
Absicherung von KünstlerInnen, die nach dem Kunstförderungsgesetz[3]
eigentlich gewährleistet
sein sollte, stellt sich daher eine wichtige Frage: Wer ist überhaupt
KünstlerIn? Ist dafür die Ausbildung maßgebend, die Selbsteinstufung, der Zeitaufwand,
das Ansehen oder die Mitgliedschaft in künstlerischen Vereinigungen? Für all
diese Kriterien sprechen Gründe, aber keines ist hinreichend, ja nichteinmal
notwendig. Dennoch braucht das vorliegende Modell eine Abgrenzung. Wie beim
KSV-Fonds muss auch bei diesem Modell eine Kommission mit Hilfe eines Kriterienkatalogs
alle Fälle prüfen, wobei vor allem die
Bemühung der AntragstellerIn, künstlerisch tätig zu sein, geprüft werden soll. Das
universitäre Ausbildungsdekret allein wird als hinreichendes Kriterium nicht
mehr anerkannt, da es viele ausgebildete „KünstlerInnen“ gibt, die mittlerweile
eine andere Profession gefunden haben. Die Mitgliedschaft bei der Ärztekammer
ist schließlich auch nicht allein vom Medizinstudium abhängig sondern von der
tatsächlichen Berufsausübung. Viel wichtiger sind vielmehr der Nachweis oder
das Glaubhaftmachen erstens einer künstlerischen Bemühung und zweitens eines Wirkens
in den öffentlichen Raum. Der Staat investiert so in Kunst mit einem
Erfolgsanreiz („bei Resonanz bleibe ich im Sicherungssystem“)
5. Wer
ist KünstlerIn?
Die
Abgrenzungsproblematik (wer ist KünstlerIn, was ist Kunst?)
erhebt sich für
alle Gesetze zur „Kunst“, zum „künstlerischem Schaffen“ oder zu „Künstlern“.
Dafür gibt es mittlerweile auch unzählige Entscheidungen der Höchstgerichte (vgl. Anhang). Jede Anerkennung oder Ablehnung hat
Folgen für die Betroffenen bezüglich ihrer Steuerpflichten (ermäßigte
Umsatzsteuersatz, Einkommensverteilung auf drei Jahre), der Erlangung
öffentlicher Förderungen oder eines Zuschusses
zum Pensionsbeitrag in der Sozialversicherung.
Meist wird Kunst über den Umweg des Werkes („Werke der Kunst“)
definiert. Auch, weil Werke durch das Urheberrechtsgesetz und einschlägige
gerichtliche Entscheidungen judiziert, beschrieben oder definiert sind. Das
Urheberrechtsgesetz[4] definiert
Kunstwerke als „…eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der
Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.“ Bühnenwerke,
Architektur, Fotografie und anderes mehr werden unter den oben genannten
Kunstsparten subsumiert.
Interpreten werden als „ausübende Künstler“
benannt.[5]
und haben laut UrhG ein dem Urheberrecht verwandtes Schutzrecht. Geschützt ist dabei
die Aufführung bzw. der Vortrag.
Das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz
enthält in § 2 die Begriffsbestimmung, „Künstler … ist, wer in den Bereichen
der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur oder in
einer ihrer zeitgenössischen Ausformungen (insbesondere Fotografie, Filmkunst,
Multimediakunst, literarische Übersetzung, Tonkunst) auf Grund seiner
künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der
Kunst schafft.“ In diesem Gesetz besteht eine Unschärfe bezüglich der Interpretation
von Werken. In der Praxis werden vom KSVF auch ausübende, aktive Künstler,
sofern sie im Sinn des ASVG selbständig sind, als „Künstler“ anerkannt, wenn
sie ihre „künstlerische Befähigung“
belegen können (Universitätsabschluss im künstlerischen Fach oder künstlerische
Praxis). Wo das
Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz nicht ausreicht, entscheiden
Kommissionen von Fall zu Fall. Sie setzen sich aus mehreren, fachlich
„qualifizierten“ Personen zusammen[6] und geben ihr Urteil wie
Sachverständige in Form von Gutachten ab, das bestimmten Minimalanforderungen
genügen muss. Es muss darlegen, aufgrund welchen Materials beziehungsweise
welcher Informationen („tatsächliche Grundlagen“) das Gutachten erstellt wurde
und welche Schlussfolgerungen daraus gezogen werden konnten („Urteil“). Die
Schlussfolgerungen werden von der Kommission nach ihren Kriterien für Kunst abgeleitet.
Wer nicht (mehr) künstlerisch tätig ist, fällt
aus der Künstler-Definition des K-SVFG heraus. Das hängt damit zusammen, dass
es als Beitragszuschuss-Gesetz nur auf Erwerbstätige abzielt, die nach GSVG
pflichtversichert sind.
6.
Kosten einer Grundsicherung für KünstlerInnen
Für die folgende Berechnung kommen 7.000 KünstlerInnen in den Genuss einer Absicherung von 900 Euro pro Monat (12x im Jahr = 10800Euro), wobei sie aber immer nur den Differenzbetrag zu den von Ihnen selbst erwirtschafteten Beträgen als Zuschuss erhalten.
Zudem zahlen sie vom Zuschuss rund 25%
Sozialversicherungsbeitrag (8,9% Krankenversicherung + 15% Pensionsversicherung
+ 81,37 € 1x jährlich nach GSVG 2003). Es bleiben ihnen dann rund 680 €.
Bei 7 000 KünstlerInnen wären das maximal - wenn alle KünstlerInnen 900 € erhalten
müssten – 65,28 Mio. €.
Tatsächlich aber muss von diesem Betrag das
(Netto)Einkommen der KünstlerInnen abgezogen werden, wobei alle
Erwerbseinkommen aus selbstständiger und unselbstständiger künstlerischer und
nichtkünstlerischer Tätigkeit, sowie Abgeltungen aus der Verwertung ihrer
Arbeiten, Stipendien oder Arbeitslosengelder zusammengerechnet werden.
Die Einkommen jener KünstlerInnen, die
Steuerberatung in Anspruch nehmen, liegen zwischen 5.000 und 12.000 Euro im
Jahr[7],
die wenigen GroßverdienerInnen ausgenommen, weil die für die Berechnung nicht
ins Gewicht fallen, da sie ohnehin keine Absicherung benötigen. Das Medianeinkommen der
Verbleibenden liegt bei nur 7.500 Euro. Damit liegen die KünstlerInnen im
schwächsten Einkommensviertel. 7
500 € sind um 3 300 Euro weniger als die angepeilte Absicherung.
Bei einem medianen Verdienst von 7500 € im Jahr würde
die Aufstockung für 7 000 KünstlerInnen demnach 23,1 Mio € pro Jahr ausmachen. Wobei
25% davon – das sind 4,6 Mio € an die GSV zurück fließen.
KünstlerInnen, die in das Absicherungssystem aufgenommen
wurden, erhalten den Differenzbetrag auf 900 € nach Prüfung ihres
Erwerbseinkommens im voraus und verpflichten sich, jede Änderung der
Verdienstverhältnisse, so sie über einen festgelegten monatlichen Betrag hinaus
gehen, jedenfalls aber vierteljährlich in ein einfaches elektronisches Formular
einzutragen und dem Fonds zu erklären, damit die Höhe des weiteren Bezugs
schnell und unbürokratisch festgelegt werden kann. Verweigern bezugnehmende
KünstlerInnen die Zusammenarbeit werden nach einer Frist von drei Monaten die
Zahlungen seitens des Fonds eingestellt. Geht der Betrag über die
Geringfügigkeitsgrenze hinaus, können sie automatisch auch die entstandenen Ausgaben
erklären.
Gelder die - entgegen der ursprünglichen
Verdienstannahme – fälschlich ausbezahlt wurden, bleiben als Kredit für
allfällige weitere Notlagen stehen und müssen nur zurück bezahlt werden, wenn
der Jahresabschluss ein dafür zumutbares Ergebnis zeigt.
7.
Woher kommt das Geld?
Derzeit nimmt der KSVF 5,6 Mio. Euro im Jahr
ein, indem er laut Kunstförderungsbeitragsgesetz Kabelnetzbetreibern und
Sat-Importeuren Beiträge vorschreibt. In der „Kasse“ des Fonds befinden sich zudem
etwa 11 Mio €. Der KSVF würde sich mit dem dargestellten Sicherungsmodell
vollkommen erübrigen.
Auch in anderen Bereichen würden Kosten
wegfallen: Arbeitslosengelder, Notstandshilfen, Mietzinsbeihilfen sowie
Sozialhilfen für KünstlerInnen (etwa 5 Mio €). Der Staat erspart sich zudem
Krankenzahlungen für nichtversicherte KünstlerInnen.
Ein Teil der Kosten (etwa 10 Mio. €) kann aus Abgaben
gewonnen werden, die zurzeit in SK-Einrichtungen gehen. Diese Abgaben würden
dann nach nachvollziehbaren und transparenten Kriterien allen KünstlerInnen zu
Gute kommen, die sie benötigen.
Der Bund zahlt aus dem Kunstbudget zudem eine
Rücklage von etwa 15 Mio. € in den Fonds ein.
8. Anhang:
Die Abgrenzung zwischen KünstlerInnen auf der
einen Seite und KunsthandwerkerInnen bzw. „gewerblichen“ MusikerInnen auf der
anderen Seite ist für die Behörden und die Gerichte kein neues Problem. Bis
1994, als die Gewerbesteuer abgeschafft
wurde, hatte der Verwaltungsgerichtshof viele beeinspruchte Bescheide der
Finanzbehörden zu überprüfen, wenn z.B. MusikerInnen für sich in Anspruch
nahmen, KünstlerInnen zu sein und nicht Gewerbetreibende, als welche sie durch
die Finanzbehörden eingestuft worden waren
“Für das Vorliegen eines Werks der bildenden
Kunst ist nur entscheidend, dass das Schaffensergebnis objektiv als Kunst
interpretierbar ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn es mit den
Darstellungsmitteln der bildenden Künste durch formgebende Tätigkeit
hervorgebracht und zum Anschauen bestimmt ist [Quellen]. Schutzvoraussetzung
ist aber, dass die Leistung individuell eigenartig ist: Sie muss sich vom
Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben. Beim
Werkschaffenden müssen persönliche Züge - insbesondere durch die visuelle
Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen
[Quellen]. Eine Gebrauchsgrafik ist daher nur dann urheberrechtlich geschützt,
wenn sie in diesem Sinn individuell und originell ist.“[8]
Diese Entscheidung aus dem Jahr 2001 geht
begrifflich einen neuen Weg: es ist nicht mehr von „Werkhöhe“ die Rede, wie in
vielen Urteilen davor, sondern davon, dass etwas objektiv als Kunst
interpretierbar ist, wenn es mit den Darstellungsmitteln der bildenden Kunst
gestaltet und zum Anschauen bestimmt ist. Um urheberrechtlichen Schutz zu
genießen, werden allerdings die gleichen Erfordernisse herangezogen wie in
früheren Entscheidungen: Individualität, Originalität, Abhebung vom
Alltäglichen.
„Die sogenannte „Koch-Kunst“ kann nicht als
eines der umfassenden Kunstfächer bezeichnet werden. Vielmehr entstammt der in
diesem Zusammenhang landläufig verwendete Ausdruck „Kunst“ dem Sammelbegriff
„Kunsthandwerk“. Verdeutlicht wird dies durch das Erfordernis, dass ein
Künstler sich nicht darauf beschränken darf, Erlernbares oder Erlerntes
wiederzugeben, womit er sich vom Kunsthandwerker unterscheidet. Gerade die
„Koch-Kunst“ muss aber weitestgehend als erlernbar bzw. als Wiedergabe von
Erlerntem bezeichnet werden.“[9]
Aus diesem Erkenntnis wird deutlich, dass sich
die Kunst einer Person einer der geläufigen Kunstsparten zuordnen lassen muss,
damit sie als solche anerkannt wird. Das Urheberrechtsgesetz von 1936 zählt die
Sparten bereits auf, das KSVFG erweitert diese um deren „zeitgenössische
Ausformungen“. Der Gegensatz von bloß Erlerntem einerseits und individuell
Ausgeformtem, in dem sich die Persönlichkeit der SchöpferIn widerspiegelt
andererseits, wird als entscheidend herangezogen.
„Für die Beurteilung, ob die in der Herstellung
eines Gegenstandes bestehende Tätigkeit eine künstlerische ist, ist - insofern
in Übernahme der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff
der "künstlerischen Tätigkeit" in den steuerrechtlichen Bestimmungen
(z. B. des
§ 22
Z. 1 lit. a EStG) - ausschließlich die Art und Weise der Gestaltung des
Gegenstandes maßgebend. Erfolgt diese nach Gestaltungsprinzipien, die für ein
umfassendes Kunstwerk - z.B.
der
Malerei, der Bildhauerei oder der Architektur - charakteristisch sind, oder ist
sie auf dieselbe Stufe wie diese zu stellen, weil die Tätigkeit eine
vergleichbare weitreichende künstlerische Ausbildung und Begabung erfordert,
dann ist eine derart gestaltete Tätigkeit als die eines
Künstlers
anzusehen [weitere Entscheide]. Eine künstlerische Tätigkeit ist dann
anzunehmen, wenn eine persönliche, eigenschöpferische Tätigkeit in einem
(anerkannten) Kunstzweig bzw. einem (umfassenden, anerkannten) Kunstfach nach
deren Gestaltungsprinzipien aufgrund einer entsprechenden künstlerischen
Befähigung entfaltet und nicht nur Erlernbares oder Erlerntes
wiedergegeben
wird [weitere Entscheide]. Die Frage, wann eine in einem Kunstzweig oder
Kunstfach ausgeübte Tätigkeit als künstlerische anzusehen ist, ist freilich
nicht immer leicht zu beantworten, weil darüber, was Kunst ist, in den
jeweiligen Gesellschaften und Epochen
unterschiedliche
- von den jeweiligen historischen Bedingungen abhängige - Maßstäbe gelten […].
Diese Schwierigkeit darf aber […] nicht dazu führen, auf die bloße Betätigung
in einem zur bildenden Kunst zählenden Kunstzweig oder Kunstfach abzustellen
und von den für eine künstlerische Betätigung maßgeblichen Elementen des
Eigenschöpferischen und einer bestimmten Gestaltungshöhe aufgrund einer
künstlerischen Befähigung abzusehen. Zur Klärung der künstlerischen
Qualifizierung einer solchen Tätigkeit hat vielmehr der Gesetzgeber in § 194
Abs. GSVG die zwingende Einholung eines Gutachtens […] angeordnet. “[10]
In
diesem Urteil wird auf den gesellschaftlichen Wandel Bezug genommen, der für
die Auffassung davon, was Kunst ist, einen starken Einfluss habe. Der
Schwierigkeit, Kunst als solche anzuerkennen, wird mit dem Hinweis begegnet,
dass Gutachten über die Frage erstellt werden, die den bereits oben angeführten
Mindeststandards genügen müssen.
„Maßgebend
für die Beurteilung, ob die in der Herstellung eines Gegenstandes bestehende
Tätigkeit eine künstlerische ist, ist ausschließlich die Art und Weise der
Gestaltung des Gegenstandes. Erfolgt diese nach Gestaltungsprinzipien, die für
ein umfassendes Kunstwerk - zB Malerei, Bildhauerei,
Architektur
- charakteristisch sind, oder ist sie auf dieselbe Stufe wie diese zu stellen,
weil die Tätigkeit eine vergleichbare weitreichende künstlerische Ausbildung
und Begabung erfordert, dann ist eine derart gestaltete Tätigkeit als die eines
Künstlers anzusehen. Die Abgrenzung zu dem nicht
Kunst,
sondern Gewerbebetrieb bildenden Kunsthandwerk muss nach Maßgabe des
Überwiegens entweder der eben umrissenen künstlerischen, für die Arbeit etwa
eines Malers, Bildhauers oder Architekten in Richtung auf eigenschöpferischen
Wert gleichartigen, oder der handwerklichen Komponente entschieden werden,
wobei persönliche Note und großes Können allein eine handwerkliche Tätigkeit
noch nicht zu einer künstlerischen machen. Die erwähnten Merkmale sind von der
Behörde unter Berücksichtigung eines repräsentativen Querschnittes der
Arbeiten, die die steuerlich relevante Tätigkeit bildeten, zu beurteilen.“[11]
Eine
persönliche Note ist nicht eigenschöpferische Tätigkeit. Hier scheint der
Begriff der gedanklichen Arbeit aus dem erstzitierten Urteil angebracht.
„Nicht
jede musikalische Tätigkeit muss eine künstlerische sein. Der
"Werkelmann" (Leierkastenmann), der lediglich zugekaufte Tonträger
(Walzen) abspielt ("herunterleiert"), wird
zwar
musikalisch, nicht aber künstlerisch tätig. Nur eine Tätigkeit, die einen bestimmten
- durch das jeweilige Kunstverständnis vorgegebenen - QUALITÄTSSTANDARD nicht
unterschreitet, ist als künstlerisch anzusehen (siehe nochmals die beiden
zuletzt erwähnten Entscheidungen des
Verwaltungsgerichtshofes
und Bundesfinanzhofes). Nimmt man den Qualitätsstandard zum Maß, so ist nach
der QUALITÄT des musikalischen Vortrages und nicht nach der Art des
Musikstückes
(klassische
oder moderne, ernste oder unterhaltende Musik einschließlich Volksmusik) zu
bestimmen, ob eine künstlerische Tätigkeit vorliegt. Ob nun im einzelnen Fall
eine musikalische
Tätigkeit
künstlerische Schaffenshöhe erreicht, wird im Zweifel erst ein
Sachverständigenbeweis ergeben.”[12]
Im
selben Urteil wird auch zugestanden, dass nicht die Art der Veranstaltung
maßgeblich sei für die Beurteilung, ob es sich bei einer musikalischen
Darbietung in deren Rahmen um Kunst handle oder nicht. Es sei die Art der
Darbietung selbst entscheidend.
[1] §4(3)3
[2]
Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder
lehrt.
Publizist ist,
wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig
ist oder Publizistik lehrt (§ 2 deutsches KSVG)
[3] § 1. (1) Im Bewusstsein der wertvollen
Leistungen, die die Kunst erbringt und in Anerkennung ihres Beitrages zur Verbesserung
der Lebensqualität hat der Bund …die Verbesserung …der sozialen Lage für
Künstler anzustreben.
(2) Die Förderung hat …danach zu trachten, … die materiellen
Voraussetzungen für die Entwicklung des künstlerischen Lebens in Österreich zu
verbessern.
[4] § 1 (2)
[5] im
Artikel 3 des Römer Leistungsschutzabkommens BGBl. 1973/413
[6] Das
KSVFG regelt die Entsenderechte (welche Einrichtungen, Berufsverbände,
Verwertungsgesellschaften... Kommissionsmitglieder nominieren)
[7]
Quelle: gemeinsame Datenbanken der Steuerberater
[8]
OGH, GZ 4Ob94/01d , Datum 20010424
[9]
Verwaltungsgerichtshof, GZ 84/13/0077, Datum 19851113
[10] Verwaltungsgerichtshof, GZ 92/08/0208, Datum 19930427
[11]
Verwaltungsgerichtshof, GZ 89/14/0068, Datum 19900709
[12] Verwaltungsgerichtshof,
GZ 89/14/0022, Datum 19900529