Personen, die keine EWR-Bürgerinnen und -Bürger und keine Flüchtlinge sind, waren gemäß § 4 Abs. 2 Studienförderungsgesetz nur dann österreichischen Staatsangehörige bei der Studienförderung gleichgestellt, wenn sie „gemeinsam mit wenigstens einem Elternteil zumindest fünf Jahre durchgehend in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in Österreich während dieses Zeitraums den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten“.

Seit der Novelle dieses Gesetzes BGBl I Nr. 20/2006 gelten die dargestellten Einschränkungen nur mehr für Staatenlose. Nachvollziehbare Gründe, einem Staatenlosen eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen zu verwehren, wenn die Voraussetzung des § 4 Abs. 2 StudFG nicht im Hinblick auf ein Elternteil, sondern auf die Ehegattin/den Ehegatten gegeben sind, lassen sich jedoch nicht entdecken.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der die Diskriminierung von Staatenlosen im Studienförderungsgesetz beseitigt.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Wissenschaftsausschuss vorgeschlagen.