Das Gemeinnützigkeitspaket 2015 hat als zusätzlichen spendenbegünstigten Zweck in § 4a Abs. 2 Z 5 Einkommenssteuergesetz „die allgemein zugängliche Durchführung von der österreichischen Kunst und Kultur dienenden künstlerischen Tätigkeiten“ normiert. Eine zentrale Voraussetzung dafür ist, dass die Tätigkeit bereits von Bund oder Ländern gefördert und die Subvention in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht wird. Dadurch sollen Spenden als Einnahmequelle attraktiver werden.

Das heißt aber gleichzeitig, dass all jene Einrichtungen, die keine Subventionen von Bund oder Land erhalten, nicht spendenbegünstigt sind. Darunter fallen auch all jene, die Förderungen von Gemeinden oder aus EU-Mitteln erhalten. Die Definitionsmacht, welche Kunst förderungswürdig ist und von zusätzlichen Zuwendungen dank Steuerbegünstigungen profitieren darf, liegt allein bei den oftmals zumindest fragwürdig transparent entscheidenden Gremien der Gebietskörperschaften.

Kritik an dieser Regelung gab es sowohl vom BKA Verfassungsdienst, als auch dem Fundraising Verband Austria, dem Verband für gemeinnütziges Stiften und der IG Kultur Österreich.

Dementsprechend finden sich gegenwärtig mit großer Mehrheit sehr prominente Institutionen auf der Liste der begünstigten Spendenempfänger. Zum Beispiel Burgtheater, Volkstheater, Theater in der Josefstadt, Volksoper oder auch die Salzburger und Bregenzer Festspiele – Einrichtungen, die bereits Millionen an Subventionen von der öffentlichen Hand erhalten.

Kleineren Einrichtungen und Initiativen scheint der Weg zu privaten Sponsorengeldern einerseits durch bürokratische Hürden versperrt, auf die sie zum Teil selbst gar keinen Einfluss haben –wie  bei der verpflichtenden Eintragung in die Transparenzdatenbank. Andererseits fallen all jene weg, die Förderungen von Gemeinden oder der EU erhalten oder grundsätzlich als förderungswürdig erachtet werden, aber für die weder Bund noch Länder Budgetmittel übrig haben.

Eine Liste solch grundsätzlich förderungswürdiger Einrichtungen, die ebenfalls von der Spendenbegünstigung profitieren sollten, blieb eine bislang folgenlose Ankündigung des ehemaligen Bundesministers Ostermayer.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Welche Zielwerte für Spenden an Einrichtungen gem. § 4a Abs. 2 Z 5 Einkommenssteuergesetz haben Sie für 2016 bzw. 2017 gesetzt?

2)    Welche Zielwerte für die Anzahl begünstigter Spendenempfänger gem. § 4a Abs. 2 Z 5 Einkommenssteuergesetz haben Sie für 2016 bzw. 2017 gesetzt?

Antwort des Bundesministers zu den Fragen 1 und 2:

Für Spenden an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 2 Z 5 Einkommensteuergesetz werden seitens des Bundesministeriums für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien
keine vom Maßnahmenpaket des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015 (das in der
diesbezüglichen WFA dargestellt wurde und zu evaluieren sein wird) abstrahierten
Zielwerte gesetzt

3)    Wie stehen Sie zu einer Liste grundsätzlich förderungswürdiger Einrichtungen, die ebenfalls von der Spendenbegünstigung profitieren sollen?

4)    Welche Änderungen halten Sie für den Fall einer Novellierung der Voraussetzungen für den Erhalt der Spendenbegünstigung für notwendig?

Antwort des Bundesministers zu den Fragen 3 und 4:

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016 (genehmigt im 22. Ministerrat am 22. November 2016) soll § 4a Abs. 2 Z 5 Einkommensteuergesetz insofern abgeändert,
dass die allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken im Rahmen eines
Ausstellungsforums (z.B. in einem Ausstellungshaus, in dem wechselnde Ausstellungen präsentiert werden) von der Begünstigungsbestimmung des Abs. 2 Z 5 erfasst ist. Dies ist nach derzeitiger Rechtslage nicht der Fall, da es sich dabei nicht um
die „Durchführung“ einer künstlerischen Tätigkeit iSd § 22 Z 1 lit. a Einkommensteuergesetz handelt. Um Einrichtungen, die dieselbe Bildungsfunktion wie Museen erfüllen, steuerlich nicht zu benachteiligen, soll daher Abs. 2 Z 5 leg. cit. entsprechend
erweitert werden. Die Bestimmung soll erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden sein, die ab dem Jahr 2016 erfolgen und sehen eine rückwirkende Abzugsfähigkeit von Spenden vor.
Grundsätzlich ist eine interne Evaluierung des Gemeinnützigkeits-Gesetzes 2015 in
der diesbezüglichen WFA für 2020 vorgesehen und wird als Grundlage allfälliger
weiterer Änderungen der gesetzlichen Grundlagen durch das Bundesministerium für
Finanzen herangezogen.