In Ihrer Wortmeldung im Rahmen der Kurzen Debatte über die Anfragebeantwortung 843/AB am 12.06.2014 führten Sie aus, der Text und die Begründung Ihrer Weigerung, Auskunft hinsichtlich der Beschlussprotokolle der Bundestheater-Aufsichtsratssitzungen zu erteilen, stamme vom fachkundigen Personal des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt.Zur Verdeutlichung die Transkription der fraglichen Passage aus dem Parlamentsprotokoll:„[…] Dazu gibt es fachkundige Interpretationen, die macht mein Haus, die macht der Verfassungsdienst, und dementsprechend agiere ich auch, wenn es um die Frage von Beantwortungen von Anfragen geht. So habe ich es auch gemacht. Es hat zum Teil sehr detaillierte Anfragen gegeben, es hat zu Einzelfällen Anfragen gegeben, wo es möglich war, und es hat zur Anfrage, die eigentlich Gegenstand der heutigen Erörterung ist, auf Seite zwei eine sehr detaillierte Begründung gegeben, warum diese Fragestellung – bei der gefragt wurde, mit welchen Themen und Fragen sich der Aufsichtsrat in den Jahren 2009 bis 2013 in der Staatsoper et cetera befasst hat – zu weit geht, um das Interpellationsrecht und die Regeln im Bundestheaterorganisationsgesetz zu erfüllen. Ich habe … (Abg. Zinggl: Aber worauf fußt diese Begründung?!) – Die Begründung steht im Text, den ich als Anfragebeantwortung gemacht habe, und dieser Text und die Begründung stammen wieder vom Verfassungsdienst und von den entsprechenden fachkundigen Personen im Haus. Ich kann das jetzt vortragen, aber es würde zu lange dauern. […]“Es interessiert uns sehr zu erfahren, welche Wege die entsprechenden Informationsflüsse in Ihrem Ministerium genommen haben.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE

 

1) Die schriftliche Anfrage 967/J betreffend Beschlussprotokolle der Bundestheater-Bühnengesellschaften wurde am 28.02.2014 an das damalige BMUKK übermittelt. Wann haben Sie den Auftrag gegeben, die Anfrage an den Verfassungsdienst im BKA weiterzuleiten?

2) Was war Ihr konkreter Auftrag an den Verfassungsdienst: ein Gutachten, eine Einschätzung, eine Stellungnahme, das Ersuchen, die Anfrage zu beantworten, oder etwas ganz anderes?

3) Welches Datum und welche Geschäftszahl trägt die Stellungnahme bzw. Einschätzung des Verfassungsdienstes betreffend die Anfrage 967/J?

4) Mit welcher detaillierten Begründung kommt der Verfassungsdienst zu der von Ihnen vertretenen Meinung? Wir ersuchen um Übermittlung der Stellungnahme des Verfassungsdienstes.

5) Auf welche rechtswissenschaftliche Literatur oder ähnliche Grundlagen stützt der Verfassungsdienst die Ihnen übermittelte ­Rechtsansicht zur Beantwortung der Anfrage 967/J?

6) Welche Kommentare zum Bundes-Verfassungsgesetz, zum Bundestheaterorganisationsgesetz und zur Nationalrat-Geschäftsordnung liegen der Abfassung der Stellungnahme bzw. der Einschätzung zugrunde?

7) Warum haben Sie in der Anfragebeantwortung weder den Verfassungsdienst noch andere eingeholte Fachexpertisen erwähnt?

8) Welche juristischen Grundlagen veranlassen Sie zu der Interpretation, dass „sich die Interpellation auf eine bestimmte, konkretisierte Angelegenheit [zu beziehen habe], hinsichtlich derer auch tatsächlich Beschlüsse des jeweiligen Aufsichtsrates vorliegen“?

9) Woher stammt der Terminus „bestimmte, konkretisierte Angelegenheit“?

10) Haben Sie bzw. hat Ihr Kabinett die Stellungnahme bzw. Einschätzung des Verfassungsdienstes inhaltlich verändert, gekürzt oder ergänzt, bevor sie als Anfragebeantwortung an den Nationalrat übermittelt wurde? Falls ja: In welche Passagen wurde eingegriffen?

Antwort des Bundesministers zu den Fragen 1 bis 10:

Jede an mich gerichtete Parlamentarische Anfrage wird von der Parlamentsdirektion
dem  Ministerratsdienst  im  Bundeskanzleramt,  der  für  den  Verbindungsdienst  zum
Parlament zuständig ist, übermittelt. Der Ministerratsdienst informiert mein Büro über
das  Einlangen  dieser  Anfrage  und  übermittelt  sie  an  diejenigen  Stellen  des
Bundeskanzleramtes und seiner nachgeordneten Dienststellen, die inhaltlich für die
Beantwortung  der  Anfrage  zuständig  sind,  mit  dem  Ersuchen,  dazu  Stellung  zu
nehmen.

Sollte es zu einer solchen Anfrage Koordinierungsbedarf geben, etwa weil mehrere
Stellen gemeinsam zur Beantwortung heranzuziehen sind, oder weil gleichlautende
oder  ähnliche  Parlamentarische  Anfragen  an  mehrere  Mitglieder  der
Bundesregierung  gerichtet  wurden,  so  hält  der  Ministerratsdienst  eine  Sitzung  zur
Koordinierung der Anfragebeantwortung ab.

Auf  Basis  der  eingeholten  Stellungnahmen  erstellt  der  Ministerratsdienst  sodann
einen  Beantwortungsentwurf,  der  meinem  Ministerbüro  übermittelt  wird;  auf  Basis
dieses Entwurfes erfolgt dann meine Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage.

Bei  der  gegenständlichen  Anfrage  Nr.  967/J  war  der  oben  geschilderte  Ablauf
insofern  anders,  als  diese  Anfrage  am  28.  Februar  2014  an  die  (damals  noch
zuständige)  Bundesministerin  für  Unterricht,  Kunst  und  Kultur  gerichtet  wurde.  Die
Anfrage ist daher beim Verbindungsdienst dieses Bundesministeriums eingegangenund
von  diesem  der  Sektion  Kultur  mit  der  Bitte  um  Stellungnahme  übermittelt
worden.

Mit  dem  Inkrafttreten  der  BMG-Novelle  2014  iVm  der  Entschließung  des
Bundespräsidenten,  BGBl. II  Nr.  37/2014,  am  1.  März  2014  ging  die  Zuständigkeit
zur Beantwortung dieser Parlamentarischen Anfrage auf mich über. Die Kultursektion
– die mit 1. März 2014 Teil des Bundeskanzleramtes wurde – hat im Sinne der oben
angesprochenen Koordinierung Rücksprache mit dem Verfassungsdienst in Hinblick
auf die Reichweite des Art. 52 B-VG gehalten und in der Folge ihre Stellungnahme
dem  Ministerratsdienst  übermittelt,  der  dann  wie  oben  geschildert  den
entsprechenden Antwortentwurf erstellte.

Anlässlich  der  Übermittlung  des  Gutachtens  von  Prof.  Öhlinger,  das  sich  mit  der
Beantwortung  von  Anfragen  betreffend  den  Bereich  der  Bundestheaterholding
befasst,  habe  ich  sowohl  den  Verfassungsdienst  als  auch  die  Kultursektion
beauftragt, die bisherige, der betreffenden Anfragebeantwortung zu Grunde liegende
Auslegung  der  betreffenden  Bestimmungen  im  Lichte  der  Ausführungen  des
besagten Gutachtens neuerlich zu prüfen.

Seitens  des  Verfassungsdienstes  wurde  mir  folgende  Einschätzung  in  Hinblick  auf
die verfassungsrechtliche Grundlage mitgeteilt:
Auf  das  Wesentliche  zusammengefasst  legt  das  Gutachten  Art.  52  Abs.  2
B‑ VG  in  einer  Weise  aus,  dass  eine  Unternehmung  im  Sinne  dieser
Bestimmung selbst Gegenstand der Interpellation sein kann.
Dazu ist anzumerken, dass damit eine Minderheitsposition vertreten wird, wie
der  Gutachter  doch  selbst  einräumt  und  dass  auf  der  anderen  Seite  die
Auslegung  des  Art.  52  (Abs.  2)  B-VG  in  der  Anfragebeantwortung  843/AB
einer  verbreiteten  Auffassung  im  rechtswissenschaftlichen  Schrifttum
entspricht (vgl. Seite 2 des Gutachtens).
Der Verfassungsdienst hat in der Frage der Reichweite des parlamentarischen
Interpellationsrechts  in  der  Vergangenheit  stets  jene  Auffassung  des  Art.  52
(Abs.  2)  B-VG  vertreten,  die  auch  im  rechtswissenschaftlichen  Schrifttum
mehrheitlich  vertreten  wird  und  die  in  der  gegenständlichen  Angelegenheit
auch  vom  Rechts-,  Legislativ-  und  Wissenschaftlichen  Dienst  der

Parlamentsdirektion (Information vom 8. Juli 2014) vertreten wurde (siehe zum
Beispiel  die  Stellungnahmen  des  Verfassungsdienstes  vom  22.  April  1997,
GZ.  600.980/13-V/4/97;  vom  23.  Juli  2003,  GZ  BKA-600.980/017-V/1/2003).
Für die Auslegung des Art. 52 Abs. 2 B-VG primär heranzuziehen sind danach
die  Gesetzesmaterialien  zur  B-VG-Novelle  BGBl.  Nr.  508/1993,  in  denen
wörtlich  Folgendes  ausgeführt  wird  (AB  1142  BlgNR  18.  GP,  4,
Hervorhebungen nicht im Original):

„Zu Art. 52 Abs. 2:
Nach Art. 52 Abs. 1 B-VG ist der Nationalrat befugt, die Geschäftsführung
der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände
der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
Der Vollziehungsbegriff dieser Bestimmung umfaßt die gesamte Verwaltung
(einschließlich  der  Regierungsakte)  des  Bundes,  also  nicht  die
Gerichtsbarkeit, wohl aber auch die nichthoheitliche Bundesverwaltung.
Wird  eine  wirtschaftliche  Tätigkeit  durch  Organe  einer  selbständigen
juristischen Person ausgeübt, so kann sich das Interpellationsrecht nur auf
die  Rechte  des  Bundes  (zB  Anteilsrechte  in  der  Hauptversammlung  einer
Aktiengesellschaft) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beziehen,
nicht  jedoch  auf  die  Tätigkeit  der  Organe  der  juristischen  Person,  die von
den Eigentümervertretern bestellt wurden.“

Welche Rechte dem Bund in Bezug auf bestimmte Unternehmungen im Sinne
des  Art.  52  Abs.  2  B-VG  Rechte  eingeräumt  sind  und  welche
Ingerenzmöglichkeiten seine Organe haben, ist eine Frage der Auslegung der
jeweils  maßgeblichen  einfachgesetzlichen  (insbesondere
gesellschaftsrechtlichen)  Bestimmungen.  Es  ist  hier  also  konkret  auf  die
Auslegung  des  §  13  Abs.  6  Bundestheaterorganisationsgesetz  abzustellen,
der  offenkundig  eine  Ingerenz  des  Bundesministers  in  Bezug  auf  bestimmte
dort näher umschriebene Aspekte regelt. Was die im Gutachten unter Pkt. „4.
Grenzen  der  Antwortpflicht“  genannten  Fragen  der  Amtsverschwiegenheit
nach Art. 20 Abs. 3 B-VG und des Datenschutzes (§ 1 DSG 2000) betrifft, gilt
Folgendes:  Prof.  Öhlinger  geht  selbst  davon  aus,  dass  die  (von  ihm  nicht
geteilte)  herrschende  Lehre  und  Praxis  annimmt,  dass  die
Amtsverschwiegenheit  gegenüber  dem  Nationalrat  gilt  sowie  §  1  DSG  den
Umfang einer Anfragebeantwortung einzuschränken vermag, was beides auch
der Ansicht des Verfassungsdienstes entspricht.

Seitens der Kultursektion wurde in Hinblick auf die einschlägigen einfachgesetzlichen
Bestimmungen des Bundestheaterorganisationsgesetzes wie folgt ausgeführt:

§ 13 Abs 6 BThOG lautet wie folgt (Anmerkungen eingefügt):
§13 (6) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 Z 1, 3 und 4 (N.B.: der Bundestheater-
Holding) sowie gemäß Abs. 4 Z 1, 3 und 4 (N.B.: der Tochtergesellschaften)
sind  gegenüber  dem  entsendenden  Bundesminister  /  der  entsendenden
Bundesministerin  über  die  Beschlüsse  des  Aufsichtsrates  zur
Auskunftserteilung verpflichtet.
Die Sektion VI (Kultur) nimmt zu den betreffenden Aspekten des Gutachtens
wie folgt Stellung:
a)  Die  Auslegung  des §  13  Abs 6  BThOG  wurde  seit  der  Ausgliederung
der Bundestheater durchgehend verwendet.
b)  Die Argumentation wurde im Wesentlichen auf Basis der ursprünglichen
Erläuterungen zum BThOG in dessen Erstfassung aus dem Jahr 1998
gewählt.
Es  liegen  in  diesem  Zusammenhang  mehrere  Gutachten  bzw.
Stellungnahmen der  letzten Jahre vor:
1)  Die Stellungnahme des RLW-Dienstes für die Präsidentin des NR vom
19.12.2011  im  Zusammenhang  mit  der  Reichweite  des
Interpellationsrechts.
2)  Die Stellungnahme des RLW-Dienstes für die Mitglieder der Präsidial-
konferenz  des  NR  vom  März  2012  zur  Klärung  von  Umfang  und
Grenzen  des  Interpellationsrechts  hinsichtlich  der
Bundestheatergesellschaften.
3)  Die Stellungnahme des RLW-Dienstes für die Präsidentin des NR vom
Mai 2012 im Zusammenhang mit der Entschließung  237/E, XXIV. GP
vom  29.  März  2012  zur  Klärung  der  Frage,  auf  welcher
Rechtsgrundlage  eine  Übermittlung  der  rechtlichen  Evaluierung  des
Bundestheaterkonzerns  unter  Wahrung  der  Verschwiegenheitspflicht
erfolgen kann.

4)  Das  Gutachten  des  em.  o.  Univ.-Prof.  Dr.  Theo  Öhlinger  vom  24.06
2014 für AbgNR Zinggl zur Reichweite des Interpellationsrechts.
5)  Die  Information  des  RLW-Dienstes  vom  08.07.2014  Reichweite  des
Interpellationsrechts aufgrund eines Gutachtens von Dr. Öhlinger
Unbestritten ist die sich aus der Stellung als Vertreter / Vertreterin sowie aus
den  allgemeinen  verwaltungsrechtlichen  Grundsätzen  (wonach  das  jeweilige
oberste  Leitungsorgan  auch  zur  Aufsicht  über  die  ihm  unterstehenden
Einheiten verantwortlich ist, auch wenn dies Gesellschaften sind) ergebenden
Aufsicht  des  jeweiligen  Bundesministers  /  der  jeweiligen  Bundesministerin
über  die  Bundestheater-Holding  und  die  unter  dieser  zusammengefassten
Tochtergesellschaften,  auch  wenn  dies  im  BThOG  (anders  als  im
Bundesmuseen-Gesetz) nirgends ausdrücklich angeordnet ist.
Allen Stellungnahmen ist gemeinsam:
–  die  Verpflichtung  des  jeweiligen  Bundesministers  /  der  jeweiligen
Bundesministerin,  den  jeweiligen  Auskunftsverlangen  (Fragen)  der
Nationalratsabgeordneten – schriftlich oder mündlich – nachzukommen;
–  eine  Berufung  auf  die  Amtsverschwiegenheit  wird  gemäß  der
herrschenden  Lehre  verneint,  obwohl  die  Praxis  im  Nationalrat  dem
massiv entgegensteht;
–  die  Offenlegung  von  sensiblen  Daten  („Geschäftsgeheimnisse“)  findet
keine  gesetzliche Deckung; ein sich daraus ergebender Schaden (für
das  Unternehmen,  für  die  Republik)  könnte  gegen  das  oberste
Leitungsorgan geltend gemacht werden;
–  das  Interpellationsrecht  beginnt  dort,  wo  Leitungsbefugnisse  bzw.
Ingerenzmöglichkeiten  der  Regierungsmitglieder  einsetzen,  also  dort,
wo  eine  kontrollierende  Privatwirtschaftsverwaltung  vorliegt  (etwa
Beteiligungsrechte),  nicht  allerdings  hinsichtlich  der  Tätigkeiten  der
Organe  der  juristischen  Person  (etwas  die  im  eigenständigen
Wirkungsbereich  der  Gesellschaften  zu  treffenden  Entscheidungen);
insofern  entspricht  die  sondergesetzliche  Regelung  des  §  13  Abs.  6
hinsichtlich  der  Auskunftserteilung  einer  breiteren  als  ohne  diese
vorgesehenen Verpflichtung.

Fraglich ist lediglich,  wie  weit  das  Aufsichtsrecht  der  Abgeordneten  bzw.  die
korrespondierende  Auskunftspflicht  des  jeweiligen  Bundesministers  /  der
jeweiligen  Bundesministerin  reicht,  bzw.  ob  damit  lediglich  die  konkrete
Beantwortung von punktuellen Fragen gemeint ist oder auch die Offenlegung
von  (schriftlichen)  Berichten,  wie  im  Fall  der  Evaluierungen  oder  der
Aufsichtsratsprotokolle.
Die  bisherige  Praxis  bei  der  Beantwortung  von  Fragen  der
Nationalratsabgeordneten  hat  daher  zwar  immer  auf  diese  Problematik
hingewiesen.  Allerdings  wurden  die  meisten  angeforderten  Auskünfte
trotzdem  im  Sinn  einer  von  den  Gutachtern  mehrheitlich  geforderten
Interessensabwägung  jeweils  nach  Einschätzung  des  Vertraulichkeitsgrades
der  verlangten  Information  sowie  des  mit  der  Zusammenstellung  dieser
Information verbundenen Verwaltungsaufwands an das Parlament übermittelt.
Der auf einer Minderheitsposition aufbauenden Interpretation des Art. 52 B-VG
von  Dr. Öhlinger  zur  Kritik  an  der  bisherigen  Usance  in  der
Fragebeantwortung kann daher insofern nicht gefolgt werden, als damit eine
undifferenzierte  Übermittlung  von  Unternehmensdokumenten  und  Daten
begründet  werden  soll.  Auch  er  merkt  letztlich  einschränkend  an,  dass  die
Frage der Reichweite der parlamentarischen Kontrollrechte nicht abschließend
geklärt  werden  kann  und  dass  der  Wortlaut  des  §  13  Abs.  6
auslegungsbedürftig sei.
Anzumerken  ist  in  diesem  Zusammenhang  allerdings,  dass  die  aus  den
späten 90er Jahren stammende Diktion der Interpretation des § 13 Abs. 6 dem
nunmehrigen politischen Verständnis nicht mehr entspricht.
Zusammenfassend wäre daher in Zukunft
a)  auf die rechtlichen Ausführungen bei der Beantwortung von Fragen zu
verzichten, und
b)  die  Handhabung  der  Beantwortungen  im  jeweiligen  Fall  einer
Interessensabwägung  zu  unterziehen.  Diese  Interessensabwägung
bezieht  sich,  neben  der  jeweiligen  Einschätzung  des
Vertraulichkeitsgrades  der  verlangten  Information  sowie  des  mit  der
Zusammenstellung  dieser  Information  verbundenen
Verwaltungsaufwands, vor allem darauf, ob die erfragte Angelegenheit

ein  Thema  der  kontrollierenden  Privatwirtschaftsverwaltung  darstellt
oder  die  im  eigenständigen  Wirkungsbereich  der  Gesellschaften  zu
treffenden Entscheidungen. Dies vor allem auch deswegen, weil mit der
Ausgliederung  der  Bundestheater  (wie  im  übrigen  auch  bei  allen
anderen  Ausgliederungen)  eine  Einschränkung  der  politischen
Einflussmöglichkeiten  verbunden  war,  um  geschäftliche
Entscheidungen  jenen  Organen  vorzubehalten,  die  dafür
gesellschaftsrechtlich  berufen  sind  und  deren  wirtschaftlich/rechtliche
Beurteilung  entsprechend  den  dafür  vorgesehenen  Kontrollen  bzw.
Sanktionen zu unterwerfen ist (etwa jener des Rechnungshofs oder der
ordentlichen Gerichte).

11) Ist Ihnen bekannt, dass die Öffentlichkeit über die Bundestheater-Holding Zugang zu den Protokollen erhalten hat, während Sie dem Parlament die Übermittlung der verlangten Beschlussprotokolle verweigert haben?

12) Halten Sie es für richtig, dass Medien Zugang zu den Protokollen erhalten, dem Parlament hingegen dieser Zugang verwehrt wird?

13) Wie verhält sich eine solche Praxis im Zusammenhang mit der Transparenz in Sachen Bundestheater, die Sie gegenüber dem Parlament stets betont haben?

Antwort des Bundesministers zu den Fragen 11 bis 13:

Die Weitergabe von Aufsichtsratsprotokollen durch die Bundestheater-Holding GmbH
an  Dritte,  wie  durch  die  Fragen  des  Abgeordneten  suggeriert,  ist  meinem  Ressort
nicht bekannt.