Die Abgrenzung künstlerischen Schaffens von gewerblichen Arbeiten wird von zwei verschiedenen Einrichtungen mit unterschiedlichen Kompetenzen, nämlich dem Künstlersozialversicherungsfonds und der Gewerbebehörde, wahrgenommen.Allerdings werden bei der Beurteilung künstlerischen bzw. gewerblichen Schaffens durch die Gewerbebehörde die Beurteilungsergebnisse des Künstlersozialver-sicherungsfonds nicht berücksichtigt, obwohl die MitarbeiterInnen der Gewerbebehörde über keine ausreichenden Kenntnisse zur Beurteilung künstlerischen Schaffens verfügen.Bei der Feststellung, ob es sich bei der Ausübung selbständiger Tätigkeit um eine künstlerische Tätigkeit oder um eine Tätigkeit handelt, die der Gewerbeordnung unterliegt, wird – bei Vorliegen einer Anzeige – als Erstinstanz die Gewerbebehörde befragt. Die MitarbeiterInnen der Gewerbebehörde gehen dabei (laut Information der WKO) von folgendem Parameter aus: „….wenn die Tätigkeit eher reproduzierend erfolgt oder eine Auftragsarbeit nicht nur nach thematischen, sondern sogar nach inhaltlichen Vorgaben ausgeführt wird, liegt keine künstlerische Tätigkeit vor.“Laut GZ: LGSW/SfA/11/2011 des AMS Wien liegt auch dann keine künstlerische Tätigkeit vor, wenn „nicht nur künstlerische Einzelstücke zum Verkauf angeboten werden sondern auch Auftragsarbeiten durchgeführt und Reproduktionen (2 gleiche Stücke) hergestellt werden.“ Diese Beschreibung weist zwei Probleme auf:1. Die angeführten Eigenschaften nicht-künstlerischer Tätigkeit sind in der Realität Elemente und sogar Voraussetzungen für künstlerisches Schaffen (Drucke werden in höheren Stückzahlen produziert, Theaterstücke mehr als einmal aufgeführt, Kunstwerke im öffentlichen Raum können Auftragsarbeiten sein, Kompositionen sind mitunter Auftragswerke usw.)

 

2. Wird die Entscheidung über die „eigenschöpferische“ Qualität der künstlerischen Tätigkeit von Laien beurteilt. Das ist umso unverständlicher, als der Bund bereits ein ExpertInnengremium – die Künstlerkommission – geschaffen hat, das auf Grundlage des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (K-SVFG) die Einkunftsarten „künstlerische Arbeit“ oder „nicht-künstlerische Arbeit“ regelt und in strittigen Fällen über das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit entscheidet. Es wäre daher sinnvoll, die bereits vorhandenen Gremien der K-SVFG zur Präjudizierung der Tätigkeitseigenschaften für die Beurteilung durch die Gewerbebehörden heranzuziehen. Das wäre nicht nur verwaltungsvereinfachend, sondern würde die Entscheidungsfindung auch auf ein dazu befähigtes ExpertInnengremium verlagern.   Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden  ENTSCHLIESSUNGSANTRAG  Der Nationalrat wolle beschließen: Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Änderung der Gewerbeordnung vorzulegen, die die Feststellung künstlerischen Schaffens – im Gegensatz zu einer gewerblichen Tätigkeit – seitens des Künstlersozialversicherungsfonds berücksichtigt.  In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Industrie vorgeschlagen.