Das Interpellationsrecht im Bereich der Bundestheater ist unterentwickelt. Da es sich nicht auf die Töchtergesellschaften ausgegliederter Unternehmen erstreckt, hat das Parlament keinerlei effektive Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich der Verwendung von zurzeit 145 Millionen Euro an Basisabgeltung, die die Bundestheater-Holding Jahr für Jahr an Staatsoper, Burgtheater und Volksoper verteilt.
Allerdings bestimmt § 13 Abs. 6 BThOG, dass die von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundeskanzler entsandten Mitglieder der Aufsichtsräte der Gesellschaften des Bundestheaterkonzerns gegenüber den entsendenden Bundesministerinnen und Bundesministern über die Beschlüsse des (jeweiligen) Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet sind. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung führen hiezu aus, dass durch die vorgesehene Verpflichtung zur Auskunftserteilung die Interpellationspflicht des Bundeskanzlers und der Bundesminister in den Angelegenheiten der Gesellschaften sichergestellt werden soll. Dies bedeutet, dass nur in jenen Angelegenheiten ein Interpellationsrecht besteht, in denen auch tatsächlich Beschlüsse des jeweiligen Aufsichtsrates vorliegen.
Nun wissen aber weder die Öffentlichkeit noch das Parlament, mit welchen Materien und Themen sich die Aufsichtsräte der einzelnen Bundestheater-Gesellschaften in den letzten Jahren tatsächlich beschäftigt haben und welche Beschlüsse diese Gremien gefasst haben. Ohne diese Informationen lässt sich aber das parlamentarische Interpellationsrecht nicht ausüben. Wenn wir gar nicht wissen, worum es ging, können wir auch keine gezielten Fragen stellen.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE
1) Mit welchen Themen und Fragen beschäftigte sich der Aufsichtsrat der Wiener Staatsoper GmbH in den Jahren 2009–2013? Wir ersuchen um detaillierte Auflistung der Tagesordnungspunkte und Beschlüsse.
2) Mit welchen Themen und Fragen beschäftigte sich der Aufsichtsrat der Volksoper Wien GmbH in den Jahren 2009–2013? Wir ersuchen um detaillierte Auflistung der Tagesordnungspunkte und Beschlüsse.
3) Mit welchen Themen und Fragen beschäftigte sich der Aufsichtsrat der Burgtheater GmbH in den Jahren 2009–2013? Wir ersuchen um detaillierte Auflistung der Tagesordnungspunkte und Beschlüsse.
4) Mit welchen Themen und Fragen beschäftigte sich der Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH in den Jahren 2009–2013? Wir ersuchen um detaillierte Auflistung der Tagesordnungspunkte und Beschlüsse.
Antwort des Bundesministers zu den Fragen 1. bis 4.:
Die Österreichischen Bundestheater sind als ein aus fünf eigenständigen Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung bestehender Konzern, der aus der Bundesthe-
ater- Holding GmbH, der Burgtheater GmbH, der Wiener Staatsoper GmbH, der
Volksoper Wien GmbH und der Theaterservice GmbH besteht.
Während die Bundestheater-Holding GmbH zu 100 % im Eigentum des Bundes
steht, befinden sich alle anderen Gesellschaften im Eigentum bzw. Miteigentum der
Bundestheater-Holding. Es besteht an den Tochtergesellschaften der Bundestheater-
Holding somit kein Eigentum bzw. Miteigentum des Bundes.
In diesem Zusammenhang verweise ich darauf, dass sich das Interpellationsrecht in
Bezug auf selbständige juristische Personen im Sinn der Anfrage nur auf die Rechte
des Bundes (z.B. Anteilsrecht in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft
oder Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Generalversammlung einer
GmbH) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beschränkt, nicht jedoch auf
die Tätigkeit der Organe der juristischen Person bezogen werden kann (vgl. Mayer
B-VG, 3. Auflage, Pkt. II.1 zu Art. 52 B-VG). Die gegenständlichen Fragen betreffen
Handlungen von Unternehmensorganen sind daher grundsätzlich nicht vom
Interpellationsrecht umfasst.
Eine Ausnahme hievon sieht § 13 Abs. 6 BThOG vor, der bestimmt, dass die vom
Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst bestellten,
vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundeskanzler entsandten Mitglieder der
Aufsichtsräte der Gesellschaften des Bundestheaterkonzerns gegenüber dem Bun-
deskanzler bzw. den Bundesministern über die Beschlüsse des (jeweiligen) Auf-
sichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet sind. Die Erläuterungen zu dieser
Bestimmung führen hiezu aus, dass durch die vorgesehene Verpflichtung zur Aus-
kunftserteilung die Interpellationspflicht des Bundeskanzlers und der Bundesminister
in den Angelegenheiten der Gesellschaften sichergestellt werden soll. Dies bedeutet,
dass nur unter der Voraussetzung ein Interpellationsrecht besteht, dass sich die
Interpellation auf eine bestimmte, konkretisierte Angelegenheit bezieht, hinsichtlich
derer auch tatsächlich Beschlüsse des jeweiligen Aufsichtsrates vorliegen. Aus den
in der gegenständlichen Anfrage gestellten Fragen sind keine solchen bestimmten,
konkretisierten Angelegenheiten ableitbar.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auf Grundlage des Interpellationsrechts
der zuständige Bundesminister lediglich zur Beantwortung von (bestimmten,
konkretisierten) Fragen, nicht hingegen zur Offenlegung von schriftlichen Berichten
oder Protokollen beziehungsweise Teilen daraus verpflichtet ist. Es kann stets nur
um konkrete Auskünfte zu punktuellen Fragen gehen, die Übermittlung einer
„detaillierten Auflistung der Tagesordnungspunkte und Beschlüsse“ ist daher, auch
im Hinblick auf die grundsätzliche Vertraulichkeit der Aufsichtsratstätigkeit zur
Wahrung der Interessen der Gesellschaften, nicht zulässig.
Was die Aufgaben des Aufsichtsrates und die genehmigungspflichtigen Geschäfte
anlangt, so ergeben sich diese – wie auch in § 9 der Geschäftsordnung für den
Aufsichtsrat der jeweiligen Gesellschaft normiert – aus den relevanten
Bestimmungen des BThOG, des GmbHG, des Bundes Public Corporate Governance
Kodex sowie der Errichtungserklärung und der Geschäftsordnung für die
Geschäftsführung der jeweiligen Gesellschaft in den jeweils geltenden Fassungen.
Insbesondere wird dabei auf die mit der letzten Novelle des BThOG, auf Grundlage
der Ergebnisse der Bundestheater-Evaluierung erweiterten Kompetenzkataloge der
Aufsichtsräte verwiesen, die für die Bundestheater-Holding GmbH in § 13 Abs. 9
und 9a BThOG und für die Tochtergesellschaften in §13 Abs. 10 und 10a festlegen:
(9) Der Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH hat folgende Aufgaben:
1.
Erstattung von Vorschlägen an den Gesellschafter der Bundestheater-Holding
GmbH zur Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und
Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;
2.
Entgegennahme von Berichten über die Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf
und die innerbetriebliche Budgetkontrolle der Holding und der
Tochtergesellschaften;
3.
Erlassung einer Geschäftsordnung für Geschäftsführung der Bundestheater-
Holding GmbH, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für
Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des
Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;
4.
Genehmigung der Geschäftsordnungen der Aufsichtsräte der
Tochtergesellschaften;
5. Genehmigung der Controllingberichte der Holding.
(9a) Folgende Geschäfte sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen
werden:
1.
der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 UGB), der Erwerb, die
Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben sowie
Austöchterungen der Holding und der Tochtergesellschaften;
2. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
3. die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen;
4.
Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in
einem Geschäftsjahr übersteigen;
5.
die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag
im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
6.
die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb gehört;
7. die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;
8.
die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik; insbesondere der
mehrjährigen Gesamtplanungen der Holding;
9.
die Festlegung des Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen
Gesamtplanung;
10.
die Festlegung von Konzernrichtlinien für die Holding und deren
Tochtergesellschaften sowie der Richtlinien gemäß § 4 Abs. 1 Z 2;
11.
die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder
Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende
Angestellte im Sinne des § 80 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965;
12.
der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich
diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder
einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) zu einer Leistung gegen ein
nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit
Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches
Interesse hat;
13.
die Übernahme einer leitenden Stellung (§ 80 des Aktiengesetzes) in der
Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des
Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den
Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden
verbundenen Unternehmens oder durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk
unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine
maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht
gemäß § 271c UGB untersagt ist;
14.
der Abschluss von Kollektivverträgen und von Betriebsvereinbarungen von
grundsätzlicher Bedeutung der Holding und der Tochtergesellschaften;
15. die Abberufung der kaufmännischen Geschäftsführer der Tochtergesellschaften mit Zweidrittelmehrheit;
16.
die Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses der
Tochtergesellschaften;
17. die Feststellung des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;
18.
Erstattung des Vorschlages gemäß § 7 Abs. 4 an den Bundesminister/die
Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur.
(10) Die Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften haben jeweils folgende Aufgaben:
1.
Erstattung von Vorschlägen an den/die Gesellschafter zur Bestellung der
Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und zur Feststellung des
Jahresabschlusses der Gesellschaft;
2.
Entgegennahme von Berichten über Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und
die innerbetriebliche Budgetkontrolle und interne Revision sowie über die
künstlerische und administrative Planung der Gesellschaft;
3.
Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter
Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen
und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist,
festzulegen sind;
4. die Genehmigung der Controllingberichte der Gesellschaft.
(10a) Folgende Geschäfte sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats
vorgenommen werden:
1.
der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 UGB), der Erwerb, die
Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben sowie
Austöchterungen der Gesellschaft;
2. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
3.
die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen sowie die dauernde
Errichtung von zusätzlichen Spielstätten oder der Aufgabe von Spielstätten durch
die Bühnengesellschaft;
4.
Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in
einem Geschäftsjahr übersteigen;
5.
die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag
im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
6.
die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb gehört;
7. die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;
8.
die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik, insbesondere der
mehrjährigen Gesamtplanungen der Gesellschaft;
9.
die Festlegung des Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen
Gesamtplanung;
die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder
Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende
Angestellte im Sinne des § 80 Abs. 1 des Aktiengesetzes;
11.
der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich
diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder
einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) zu einer Leistung gegen ein
nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit
Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches
Interesse hat;
12.
die Übernahme einer leitenden Stellung (§ 80 des Aktiengesetzes) in der
Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des
Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den
Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden
verbundenen Unternehmens oder durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk
unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine
maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht
gemäß § 271c UGB untersagt ist.
13. der Abschluss der Betriebsvereinbarungen der Gesellschaft;
14. die Festlegung der grundlegenden Struktur der Eintritts- und Abonnementpreise
der Bühnengesellschaft.