der  Abgeordneten  Wolfgang  Zinggl,  Freundinnen  und  Freunde  über  die
Regierungsvorlage  687  d.B.:  Bundesgesetz,  mit  dem  das  Urheberrechtsgesetz  und
das Verw ert ungsgesellschaft engesetz  2006 geändert werden (Urheberrechts-Novelle
2015 – Urh-Nov 2015)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die  Regierungsvorlage  betreffend  ein  Bundesgesetz,  mit  dem  das
Urheberrechtsgesetz  und  das  Verw ert ungsgesellschaftengesetz  2006  geändert
werden (Urheberrechts-Novelle 2015 – Urh-Nov 2015) wird wie folgt geändert :
1.
In Art . 1 Z31autet § 38 Abs.1:
,, (1)  Wer  sich  vertraglich  verpflichtet,  an  der  Herstellung  eines  gewerbsmäßig
hergestellten  Filmwerks  mitzuwirken,  räumt dem  Filmhersteller  für den Fall,  dass
er  hieran  ein  Urheberrecht  erw irbt,  mit  den  in  §  39  Abs.  4  enthaltenen
Beschränkungen ein unbeschränktes  Werknutzungsrecht  hieran  ein,  wenn  er mit
dem  Filmhersteller nichts  anderes  vereinbart  hat.  Durch  diese  Vorschrift werden
Urheberrechte,  die  an  den  bei  der  Schaff ung  des  Filmwerks  benutzten  Werken
bestehen,  ebenso wenig berührt wie diejenigen des Hauptregisseurs.“
2.  Nach Art  1 Z3  werden folgende Z 3a bis 3d eingefügt:
3a.  § 38 Abs. 1 a  wird aufgehoben.
3b.  § 38 Abs.  2  und 3 lauten:
,,(2) Die Rechtseinräumung an den Filmhersteller gilt
(i)  in  Bezug  auf  noch  nicht  bekannte  Nutzungsarten,  künftig  gewährte
Verwertungsrechte  und  für  Zeiträume  einer  Schutzfristverlängerung  mit  der Maßgabe,

dass dem Urheber gegen den Filmhersteller ein Anspruch auf einen angemessenen Anteil an den
Erträgnissen hieraus zusteht (§-38a-Abs. 2),  und
(ii) in  Bezug auf die öffentliche Wiedergabe im Sinn des § 18 Abs. 3 und § 59,
die  Weiterleitung  von  Rundfunksendungen im  Sinn des §  59a Abs. 1 und das
Vermieten von Werkstücken (§ 16a Abs. 5) mit der Maßgabe,  dass der Nutzer
dem  Urheber  gleichwohl  eine  angemessene  Vergütung  zu  bezahlen  hat  (§
38a Abs. 2).“
(3)  Die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Filmurhebers stehen diesem –
vorbehaltlich der Ansprüche des ausübenden  Künstlers (§ 69 Abs. 1) und des
Laufbildherstellers (§ 74 Abs. 7) – zur Gänze zu (§ 38a Abs. 1).“

3c.  In § 38 werden  folgende Abs.  4  und 5 angefügt:
,,(4)  Auf  die  Rechte  und  Ansprüche  nach  den  Absätzen  2  und  3  kann  im
Voraus nicht verzichtet werden.“
(5)  Bis  zum  Beweis  des Gegenteils  gilt als Filmhersteller,  wer als  solcher  auf
den  Vervielfältigungsstücken  eines  Filmwerkes  in  der  üblichen  Weise  durch
Angabe  seines  wahren  Namens,  seiner  Firma  oder  eines  von  ihm
bekanntermaßen gebrauchten Decknamens oder Unternehmenskennzeichens
bezeichnet wird.  Dasselbe gilt von dem,  der bei einer  öff entlichen Auff ührung
oder bei einer  Rundfunksendung des  Filmwerkes auf die angegebene Art  als
Filmhersteller  bezeichnet  wird,  sofern  nicht  die  im  vorigen  Satz  aufgestellte
Vermutung dafür spricht,  dass Filmhersteller ein anderer ist.“
3d.  Nach § 38 wird folgender § 38a samt Überschrift  eingefügt:
„Vert eilungsregelung
§  38a.  (1)  Die Vergütungsansprüche des Filmurhebers nach § 38 Abs. 2,  des
ausübenden  Künstlers  (Filmdarstellers)  nach  §  69  Abs.  1  und  des
Filmherstellers  nach  §  74  Abs.  7  stehen  diesen  Gruppen  von  Berechtigten  –
unvorgreiflich für die interne Verteilung durch die Verw ertungsgesellschaft  der
Filmurheber und Filmdarsteller (§ 14 Verw GesG) – zu gleichen Teilen zu.
(2) Abs 1 gilt für die Rechte und Ansprüche nach § 38 Abs. 2 entsprechend.“
3.  In Art . 1 Z.  27 lautet §  69:
,,§ 69.  (1) Verpflichtet sich eine der in § 66 Abs. 1 genannten  Personen vertraglich
dazu,  an  der  Herstellung  eines  gewerbsmäßig  hergestellten  Filmwerks  oder
kinematografischen  Erzeugnisses  mitzuwirken,  räumt  sie  dem  Filmhersteller  an
ihrer  Darbietung  ein  unbeschränktes  Nutzungsrecht  ein,  wenn  sie  mit  dem
Filmhersteller  nichts  anderes  vereinbart  hat.  Die  gesetzlichen
Vergütungsansprüche  dieser  Personen  stehen  diesen  – vorbehaltlich  der
Ansprüche des Filmurhebers (§ 38 Abs. 3) und des  Laufbildherstellers (§ 74 Abs.
7) – zur Gänze zu (§ 38a Abs. 1).
(2)  Zum  privaten  Gebrauch  und  weder  für  unmittelbare  noch  mittelbare
kommerzielle  Zwecke  darf  jede  natürliche  Person  durch  Rundfunk  gesendete
Vorträge  oder  Auff ührungen  sowie  die  mit  Hilfe  eines  Bild- oder  Schallträgers
bewirkte Wiedergabe eines Vortrages oder einer Auff ührung auf einem  Bild- oder
Schallträger  festhalten  und  von  diesem  einzelne  Vervielfältigungsstücke
herstellen. § 42 Abs. 2 und 3 sowie 5 bis 7,  § 42a,  § 42b Abs.  1  und 3 bis 6 gelten
entsprechend.
(3) § 38 Abs. 2, 4 und 5,  § 56 Abs. 1 und 3 sowie § 56a gelten entsprechend.“

Begründung
Die  Regierungsvorlage beinhaltet  eine  Reihe von  Regelungen,  die  die  Position  von
Filmschaff enden  verschlechtern.  Statt  die  Urheberrechte  von  Filmschaffenden  zu
stärken,  schränkt sie diese weiter ein als bisher.
Zur Verw ert ung:
Große  Rechtsunsicherheit wird durch die  Möglichkeit  der mehrf achen Abtretung der
Rechte  geschaff en.  Die  Filmurheber  haben  damit  das  Recht,  ihre  Rechte  mehrfach
abzugeben,  aber keinesfalls sie zu behalten. Dies führt etwa dazu,  dass Filmurheber
die  ihnen zustehenden  Rechte  nicht  wirksam  ihrer Verw ertungsgesellschaft  (VDFS)
einräumen können.  Für  das  Recht des  integralen  Kabelweiterleitung  (§  59a  UrhG)
bedeutet  dies,  dass  Filmurheber  (und  Filmdarste“er)  dieses  Recht  nur  ihren
Produzenten· einräumen  können  und  nach  §  38  Abs  1  a  UrhG  dann  nur  zu  einem
Drittel (!) als „Untermieter“ beteiligt sind.
Die  Sondervorschrift  des  §  38  Abs.  1 a  für  Einkünft e  aus  der  integralen
Kabelweiterleitung  benachteiligt  die  Filmurheber  und  Filmdarsteller  besonders  und
sollte  deshalb  aufgegeben  werden.  Aus  Sicht  der  Filmschaff enden  scheint  es
untragbar,  dass Filmurhebern und Filmdarstellern zusammen nur ein Drittel zustehen
soll,  den  Produzenten  dagegen  zwei  Drittel,  wobei  noch  gesondert  Ansprüche  aus
dem Leistungsschutzrecht des Laufbildherstellers geltend gemacht werden.
Die  neu  hinzugekommene  Einbeziehung  von  Übersetzungen  und  (filmischen)
Bearbeitungen  bzw.  Umgestaltungen  eines  Filmwerks  steht mit  der  Regelung  des §
39  in  Widerspruch.  Denn  nach  §  39  Abs  4  bedarf  es  hierf ür  grundsätzlich  der
Einwilligung  des  Filmurhebers,  während  bestimmte  Sonderf älle  im  zweiten  Satz
dieser  Bestimmung  ohnehin  geregelt  sind.  Wenn  für  diese  Einwilligung  nun
gleichfalls  eine  gesetzliche  Vermutung  eingeführt  werden  soll,  so  ist  dies  mit  den
Wert ungen  der  erw ähnten  Bestimmungen  unverträglich  und  stellt  gegebenenfalls
eine  weitere  Verschlechterung  der  Rechtsposition  von  Filmurhebern  dar,  die  durch
nichts begründet ist.
Zu den gesetzlichen Vergütungsansprüchen:
Das  Festhalten  der  Regierungsvorlage  an  der  Hälfteregelung  für  alle
Vergütungsansprüche  mit  Ausnahme  der  Leerkassettenvergütung,  ist  gleichfalls
nicht  verständlich  und  steht  jedenfalls  mit  dem  Geist  der  „LuksanNan  der  Let“
Entscheidung des  EuGH in Widerspruch.
Zur Regelung für Filmdarsteller:
Gemäß der Vermiet- und Verleihrichtlinie ist es dem Gesetzgeber der Mitgliedstaaten
zwar vorbehalten, eine dem Art. 3 Abs. 4 entsprechende Vermutungsregelung – bei
Gewährung eines  unverzichtbaren Anspruchs  auf  angemessene Vergütung  im  Sinn
des  Art.  5  – vorzusehen,  keineswegs  aber  eine originäre  Rechtseinräumung an den
Produzenten.  Die vorgeschlagene  Regelung,  wonach die  Rechte von Filmdarstellern
originär dem Produzenten zustehen sollen,  ist deshalb jedenfalls unionrechtswidrig.