der Abgeordneten Wolfgang Zinggl, Freundinnen und Freunde über die
Regierungsvorlage 687 d.B.: Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz und
das Verw ert ungsgesellschaft engesetz 2006 geändert werden (Urheberrechts-Novelle
2015 – Urh-Nov 2015)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Urheberrechtsgesetz und das Verw ert ungsgesellschaftengesetz 2006 geändert
werden (Urheberrechts-Novelle 2015 – Urh-Nov 2015) wird wie folgt geändert :
1.
In Art . 1 Z31autet § 38 Abs.1:
,, (1) Wer sich vertraglich verpflichtet, an der Herstellung eines gewerbsmäßig
hergestellten Filmwerks mitzuwirken, räumt dem Filmhersteller für den Fall, dass
er hieran ein Urheberrecht erw irbt, mit den in § 39 Abs. 4 enthaltenen
Beschränkungen ein unbeschränktes Werknutzungsrecht hieran ein, wenn er mit
dem Filmhersteller nichts anderes vereinbart hat. Durch diese Vorschrift werden
Urheberrechte, die an den bei der Schaff ung des Filmwerks benutzten Werken
bestehen, ebenso wenig berührt wie diejenigen des Hauptregisseurs.“
2. Nach Art 1 Z3 werden folgende Z 3a bis 3d eingefügt:
3a. § 38 Abs. 1 a wird aufgehoben.
3b. § 38 Abs. 2 und 3 lauten:
,,(2) Die Rechtseinräumung an den Filmhersteller gilt
(i) in Bezug auf noch nicht bekannte Nutzungsarten, künftig gewährte
Verwertungsrechte und für Zeiträume einer Schutzfristverlängerung mit der Maßgabe,
dass dem Urheber gegen den Filmhersteller ein Anspruch auf einen angemessenen Anteil an den
Erträgnissen hieraus zusteht (§-38a-Abs. 2), und
(ii) in Bezug auf die öffentliche Wiedergabe im Sinn des § 18 Abs. 3 und § 59,
die Weiterleitung von Rundfunksendungen im Sinn des § 59a Abs. 1 und das
Vermieten von Werkstücken (§ 16a Abs. 5) mit der Maßgabe, dass der Nutzer
dem Urheber gleichwohl eine angemessene Vergütung zu bezahlen hat (§
38a Abs. 2).“
(3) Die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Filmurhebers stehen diesem –
vorbehaltlich der Ansprüche des ausübenden Künstlers (§ 69 Abs. 1) und des
Laufbildherstellers (§ 74 Abs. 7) – zur Gänze zu (§ 38a Abs. 1).“
3c. In § 38 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
,,(4) Auf die Rechte und Ansprüche nach den Absätzen 2 und 3 kann im
Voraus nicht verzichtet werden.“
(5) Bis zum Beweis des Gegenteils gilt als Filmhersteller, wer als solcher auf
den Vervielfältigungsstücken eines Filmwerkes in der üblichen Weise durch
Angabe seines wahren Namens, seiner Firma oder eines von ihm
bekanntermaßen gebrauchten Decknamens oder Unternehmenskennzeichens
bezeichnet wird. Dasselbe gilt von dem, der bei einer öff entlichen Auff ührung
oder bei einer Rundfunksendung des Filmwerkes auf die angegebene Art als
Filmhersteller bezeichnet wird, sofern nicht die im vorigen Satz aufgestellte
Vermutung dafür spricht, dass Filmhersteller ein anderer ist.“
3d. Nach § 38 wird folgender § 38a samt Überschrift eingefügt:
„Vert eilungsregelung
§ 38a. (1) Die Vergütungsansprüche des Filmurhebers nach § 38 Abs. 2, des
ausübenden Künstlers (Filmdarstellers) nach § 69 Abs. 1 und des
Filmherstellers nach § 74 Abs. 7 stehen diesen Gruppen von Berechtigten –
unvorgreiflich für die interne Verteilung durch die Verw ertungsgesellschaft der
Filmurheber und Filmdarsteller (§ 14 Verw GesG) – zu gleichen Teilen zu.
(2) Abs 1 gilt für die Rechte und Ansprüche nach § 38 Abs. 2 entsprechend.“
3. In Art . 1 Z. 27 lautet § 69:
,,§ 69. (1) Verpflichtet sich eine der in § 66 Abs. 1 genannten Personen vertraglich
dazu, an der Herstellung eines gewerbsmäßig hergestellten Filmwerks oder
kinematografischen Erzeugnisses mitzuwirken, räumt sie dem Filmhersteller an
ihrer Darbietung ein unbeschränktes Nutzungsrecht ein, wenn sie mit dem
Filmhersteller nichts anderes vereinbart hat. Die gesetzlichen
Vergütungsansprüche dieser Personen stehen diesen – vorbehaltlich der
Ansprüche des Filmurhebers (§ 38 Abs. 3) und des Laufbildherstellers (§ 74 Abs.
7) – zur Gänze zu (§ 38a Abs. 1).
(2) Zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare
kommerzielle Zwecke darf jede natürliche Person durch Rundfunk gesendete
Vorträge oder Auff ührungen sowie die mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers
bewirkte Wiedergabe eines Vortrages oder einer Auff ührung auf einem Bild- oder
Schallträger festhalten und von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke
herstellen. § 42 Abs. 2 und 3 sowie 5 bis 7, § 42a, § 42b Abs. 1 und 3 bis 6 gelten
entsprechend.
(3) § 38 Abs. 2, 4 und 5, § 56 Abs. 1 und 3 sowie § 56a gelten entsprechend.“
Begründung
Die Regierungsvorlage beinhaltet eine Reihe von Regelungen, die die Position von
Filmschaff enden verschlechtern. Statt die Urheberrechte von Filmschaffenden zu
stärken, schränkt sie diese weiter ein als bisher.
Zur Verw ert ung:
Große Rechtsunsicherheit wird durch die Möglichkeit der mehrf achen Abtretung der
Rechte geschaff en. Die Filmurheber haben damit das Recht, ihre Rechte mehrfach
abzugeben, aber keinesfalls sie zu behalten. Dies führt etwa dazu, dass Filmurheber
die ihnen zustehenden Rechte nicht wirksam ihrer Verw ertungsgesellschaft (VDFS)
einräumen können. Für das Recht des integralen Kabelweiterleitung (§ 59a UrhG)
bedeutet dies, dass Filmurheber (und Filmdarste“er) dieses Recht nur ihren
Produzenten· einräumen können und nach § 38 Abs 1 a UrhG dann nur zu einem
Drittel (!) als „Untermieter“ beteiligt sind.
Die Sondervorschrift des § 38 Abs. 1 a für Einkünft e aus der integralen
Kabelweiterleitung benachteiligt die Filmurheber und Filmdarsteller besonders und
sollte deshalb aufgegeben werden. Aus Sicht der Filmschaff enden scheint es
untragbar, dass Filmurhebern und Filmdarstellern zusammen nur ein Drittel zustehen
soll, den Produzenten dagegen zwei Drittel, wobei noch gesondert Ansprüche aus
dem Leistungsschutzrecht des Laufbildherstellers geltend gemacht werden.
Die neu hinzugekommene Einbeziehung von Übersetzungen und (filmischen)
Bearbeitungen bzw. Umgestaltungen eines Filmwerks steht mit der Regelung des §
39 in Widerspruch. Denn nach § 39 Abs 4 bedarf es hierf ür grundsätzlich der
Einwilligung des Filmurhebers, während bestimmte Sonderf älle im zweiten Satz
dieser Bestimmung ohnehin geregelt sind. Wenn für diese Einwilligung nun
gleichfalls eine gesetzliche Vermutung eingeführt werden soll, so ist dies mit den
Wert ungen der erw ähnten Bestimmungen unverträglich und stellt gegebenenfalls
eine weitere Verschlechterung der Rechtsposition von Filmurhebern dar, die durch
nichts begründet ist.
Zu den gesetzlichen Vergütungsansprüchen:
Das Festhalten der Regierungsvorlage an der Hälfteregelung für alle
Vergütungsansprüche mit Ausnahme der Leerkassettenvergütung, ist gleichfalls
nicht verständlich und steht jedenfalls mit dem Geist der „LuksanNan der Let“
Entscheidung des EuGH in Widerspruch.
Zur Regelung für Filmdarsteller:
Gemäß der Vermiet- und Verleihrichtlinie ist es dem Gesetzgeber der Mitgliedstaaten
zwar vorbehalten, eine dem Art. 3 Abs. 4 entsprechende Vermutungsregelung – bei
Gewährung eines unverzichtbaren Anspruchs auf angemessene Vergütung im Sinn
des Art. 5 – vorzusehen, keineswegs aber eine originäre Rechtseinräumung an den
Produzenten. Die vorgeschlagene Regelung, wonach die Rechte von Filmdarstellern
originär dem Produzenten zustehen sollen, ist deshalb jedenfalls unionrechtswidrig.