Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 25. Feber 1988 über die Förderung der Kunst aus Bundesmitteln (Kunstförderungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1988) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 25. Feber 1988 über die Förderung der Kunst aus Bundesmitteln (Kunstförderungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1988) wird wie folgt geändert:

 

  1. 1.    Nach § 2 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 neu eingefügt:

 

„(5) Bei der Zuerkennung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz ist auf das UNESCO-Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (BGBl. III Nr. 34/2007)  Bedacht zu nehmen. Im Rahmen der Förderung von zeitgenössischer Musik ist darüber hinaus auf die fünf musikalischen Grundrechte des von der Unesco gegründeten International Music Council Bedacht zu nehmen.“

Begründung:

 

Zu Z. 1:

Österreich hat bereits am 18.12.2006 die Ratifikationsurkunde des genannten Übereinkommens bei der Unesco hinterlegt. Damit zählte Österreich zu den ersten Vertragsparteien dieses historischen Dokuments und hat sich völkerreichtlich zu dessen Einhaltung verpflichtet. Das Übereinkommen trat am 18.03.2007 zwar in Kraft, hat in Österreich aber noch nicht die intendierte Wirkung entfalten können. Die explizite Nennung des Übereinkommens im Kunstförderungsgesetz soll die Aufmerksamkeit in Hinkunft stärker darauf lenken, dass kulturpolitische Entscheidungen – nicht nur, aber auch im Bereich der Förderungen – von dem Ziel des Schutzes und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen getragen sein müssen.

Das 1949 von der Unesco gegründete International Music Council ist das weltweit größte Netzwerk von Musikorganisationen und -institutionen sowie Musikschaffenden und darüber hinaus das beratende Gremium der Unesco in Fragen der Musik. Es hat folgende fünf musikalische Grundrechte verabschiedet:

  1. Das Recht aller Menschen auf freien musikalischen Ausdruck
  2. Das Recht aller Menschen, musikalische Fähigkeiten zu erwerben
  3. Das Recht aller Menschen auf Zugang zu musikalischen und kulturellen Aktivitäten durch Teilnahme, Zuhören, Kreation und Information
  4. Das Recht für Kulturschaffende auf geeignete Ausstattung, um ihre Kunst auszuüben und durch alle Medien zu kommunizieren
  5. Das Recht für Kulturschaffende, gerechte Anerkennung und Bezahlung für ihre Arbeit zu erhalten.

Damit sind fundamentale Grundsätze formuliert, die zum einen für alle Menschen den niederschwelligen Zugang zu kulturellem Ausdruck gewährleisten sollen und zum anderen das Recht der Kunst- und Kulturschaffenden auf adäquate Honorierung ihrer künstlerischen Leistungen betonen. Ein positiver Bezug auf dieses Recht scheint insbesondere in Anbetracht der sozialen Lage der Künstlerinnen und Künstler in Österreich, die zuletzt 2008 erhoben wurde und erschreckende Ergebnisse gezeitigt hat, von großer Bedeutung. Durch den expliziten Bezug auf diese Grundrechte soll das in § 1 (1) genannte Ziel des Gesetzes, nämlich die „Verbesserung […] der sozialen Lage für Künstler“, nochmals unterstrichen werden.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Kulturausschuss vorgeschlagen.