Das  Urheberrecht steht vor einer Vielzahl von  Herausforderungen.
Neuere Kunstformen machen eine  Neudefinition des Begriff s der „freien Werknutzung“
notwendig, die umfassende Verfügbarkeit von Werken aller Art durch das  Internet
erfordert neue  Herangehensweisen an unseren  Umgang mit  Inhalten sowie an das
Wesen  der  Privatkopie und deren Vergütung.  Konsumentinnen  stehen  vor dem
Problem,  dass sie häufig nicht  wissen,  welche  Vorgänge  im  Internet  noch legal sind
und  welche bereits einen  Rechtsverstoß  konstituieren.  Zugleich wäre  ein
wirkungsvolles  Urhebervertragsrecht ein  zentrales  Mittel,  um die  soziale  Lage  von
Künstlerinnen zu  verbessern.

Merkwürdigerweise  konzentriert sich die Debatte in  Österreich aber seit Jahren auf
einen  Nebenschauplatz, auf die sogenannte  Festplattenabgabe, die Ausweitung der
Leermedienabgabe  gemäß §  42 b  Urheberrechtsgesetz  auf  Computerfestplatten.  Mit
dieser Maßnahme  hoffen  die sieben Verwertungsgesellschaft en Austro Mechana,
Literar Mechana,  LSG, VAM, VBK, VDFS und VRG einen zweistelligen
Millionenbetrag zu  lukrieren, der sie für die Verluste entschädigen soll, die seit 2007
durch das Kopieren geschützter  Inhalte im  Internet entstanden seien.
In der Tat sind die  Einnahmen aus der  Leermedienabgabe zwischen 2007 und 2013
von rund 17 Millionen auf rund 6,7  Millionen  Euro zurückgegangen.  Abgesehen von
diesem  Faktum  zeichnet  sich  die Diskussion um die  Festplattenabgabe allerdings
durch den weitgehenden Verzicht auf empirisches Datenmaterial aus.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE
1.  Wie hoch waren die  Einnahmenverluste, die  Urheberinnen im Jahr 2013
aufgrund der Anfertigung von  Privatkopien in  Österreich hinnehmen
mussten?

Antwort des Bundesministers zu den Fragen 1 bis 9 und 32:
In dem Beschluss vom 17. Dezember 2013, 4 Ob 138/13t, hält der Oberste Gerichtshof fest,
dass  die  „Leerkassettenvergütung“  grundsätzlich  auch  auf  Festplatten  und  generell
multifunktionale Speichermedien Anwendung findet.  In diesem Verfahren hatte die beklagte
Verwertungsgesellschaft auf Basis einer Studie vorgebracht, von den rund 11 Mio. Festplatten
in österreichischen Haushalten würden rund 5,3 Mio. für die Speicherung von urheberrechtlich
geschützten Audio- oder  Video-Inhalten verwendet  werden; auf  rund  59,5  % aller  Desktop-
PCs  befänden  sich  urheberrechtlich  geschützte  Audio-  oder  Video-Inhalte;  die
durchschnittliche Anzahl der gespeicherten Musikstücke auf einem Desktop-PC betrage 2.150
Stück,  davon  seien  im  Durchschnitt  1.677  Musikstücke  urheberrechtlich  geschützt;  die
durchschnittliche Anzahl der gespeicherten Videos auf dem Desktop-PC betrage 183 Stück,
davon  seien  im  Durchschnitt  42  Videos  urheberrechtlich  geschützt;  12  % der  PC-User,  die
Musik  auf  der  internen  Festplatte  des  PCs  gespeichert  haben,  hätten  mehr  als  5.000
Musikstücke  gespeichert,  6  %  hätten  10.000  oder  mehr  Musikstücke  gespeichert,  die
Spannweite der Messung reiche bis zu 36.246 Musikstücke; 31 % der User, die Musik auf
einer externen Festplatte gespeichert haben, hätten mehr als 5.000 Musikstücke gespeichert,
21  %  hätten  10.000  oder  mehr  Musikstücke  gespeichert  und  13  %  mehr  als  20.000,  die
Spannweite der Messung reiche bis zu 150.158 gespeicherte Musikstücke.
Der  Oberste  Gerichtshof  hat  ausgesprochen,  dass  sich  aus  diesen  von  der  Beklagten
vorgebrachten  Daten  eine  Nutzung  von  Computer-Festplatten  im  relevanten  (d.h.  eine
Vergütungspflicht  auslösenden)  Ausmaß  ergeben  würde.  Ob  Computer-Festplatten

tatsächlich  in  dem  von  der  Beklagten  vorgebrachten  Ausmaß  für  die  Speicherung  von
urheberrechtlich  geschütztem  Material  verwendet  werden,  wird  diese  im  fortgesetzten
Verfahren  zu  beweisen  haben.  Dem  Erstgericht  wurde  aufgetragen,  diesbezüglich
gegebenenfalls ein Sachverständigen-Gutachten einzuholen.
Viele der in Frage 1 bis 9 angesprochenen Daten werden nun in dem laufenden Verfahren,
anlässlich  dessen  der  Oberste  Gerichtshof  die  Grundsatzentscheidung  getroffen  hat,  zu
erheben und vom Gericht zu würdigen sein.
Die Abgeltung der Ausnahme für die private Vervielfältigung ist uns über das Erfordernis eines
„gerechten Ausgleichs“ nach Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter
Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
auch europarechtlich vorgegeben. Der EuGH geht nach einer jüngsten Entscheidung (Urteil
vom 10. April 2014 in der Rechtssache C-435/12 ACI Adam BV u. a./Stichting de Thuiskopie,
Stichting  Onderhandelingen  Thuiskopie  vergoeding)  allerdings  davon  aus,  dass  eine  legale
Privatkopie nur auf Grundlage einer legalen Quelle möglich ist, und dass Kopien aus illegaler
Quelle  für  die  Festsetzung  der  Tarife  für  die  Privatkopievergütungen  keine  Rolle  spielen
dürfen. Wie weit sich dieser Umstand, der auch in Frage 7 angesprochen wird, auf das derzeit
laufende  Gerichtsverfahren  auswirkt,  muss  der  unabhängigen  Rechtsprechung  überlassen
bleiben.
Die Abgeltung in der Form einer Vergütung auf Speichermedien, Kopiergeräte und bestimmte
Großbetreiber existiert derzeit in 22 der 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Im Zuge
der  laufenden  Diskussion  wurden  aber  auch  andere  Vorschläge  für  die  Umsetzung  des
gerechten Ausgleichs eingebracht, die es wert sind, geprüft zu werden.

2.  Welche diesbezüglichen Schätzungen und  Projektionen existieren in  Ihrem
Ministerium für die Jahre 2014 und 2015?

3.  Auf Basis welcher Studien oder empirischen Grundlagen soll das
Urheberrechtsgesetz diesbeezüglich novelliert werden?
4.  Wie hoch ist der durchschnittliche Anteil  des Speichervolumens auf
Festplatten in  Österreich,  der für Privatkopien verwendet wird?
5.
Auf wie viele  Petabyte summiert sich dieser Anteil insgesamt?
6.  Welche  Untersuchungen oder empirische Grundlagen liegen diesen Zahlen
zugrunde?
7.  Wie hoch ist der durchschnittliche Anteil des Speichervolumens auf
Festplatten in Österreich, der für sogenannte Raubkopien verwendet wird?
8.  Auf wie viele  Petabyte summiert  sich dieser Anteil insgesamt?
9.  Welche  Untersuchungen  oder  empirische Grundlagen liegen  diesen  Zahlen
zugrunde?
10.  Wie hoch waren die durchschnittlichen  Einnahmen aus Tantiemen von
Bezugsberechtigten bei der Austro Mechana im Jahr 1993? Wir ersuchen um
Übermittlung des Medians und des Mittelwerts.

Antwort des Bundesministers zu den Fragen 10 bis 29:
Die  Zahlen  beziehen  sich  ausschließlich  auf  die  Bezugsberechtigten  der  Austro-Mechana
bzw.  Literar-Mechana  mit  in-  oder  ausländischem  (Wohn-)sitz.  Weiterleitungen  an
ausländische  Gesellschaften  wurden  nicht  berücksichtigt.  Zu  beachten  ist,  dass  die
aufgeführten  Beträge  die  im  angefragten  Jahr  ausgeschütteten  Gelder  darstellen,  die  im
Vorjahr eingehoben wurden.

11.  Welcher Anteil entfiel  dabei auf die  Leerkassettenvergütung?

Antwort des Bundesministers:

Die durchschnittlichen Tantiemeneinnahmen pro Bezugsberechtigten lagen im Jahr 1993 bei
umgerechnet EUR 2.722,14. Der Median lag bei EUR 83,36. Auf die Leerkassettenvergütung
entfielen dabei 5,99 %.

12.  Wie hoch waren die  durchschnittlichen Tantiemeneinnahmen von
Bezugsberechtigten bei der Austro Mechana im Jahr 1998? Wir ersuchen um
Übermittlung des Medians und des Mittelwerts.
13.  Welcher Anteil entfiel dabei auf die  Leerkassettenvergütung?

Antwort des Bundesministers zu den Fragen 12 und 13:

Die durchschnittlichen Tantiemeneinnahmen pro Bezugsberechtigten lagen im Jahr 1998 bei
umgerechnet EUR 2.891,66. Der Median lag bei EUR 82,60. Auf die Leerkassettenvergütung
entfielen dabei 2,13 %.

14.  Wie hoch waren die durchschnittlichen Tantiemeneinnahmen von
Bezugsberechtigten bei der Austro Mechana im Jahr 2003? Wir ersuchen um
Übermittlung des Medians und des Mittelwerts.
15.  Welcher Anteil entfiel  dabei auf die  Leerkassettenvergütung?

Antwort des Bundesministers zu den Fragen 14 und 15:

Die durchschnittlichen Tantiemeneinnahmen pro Bezugsberechtigten lagen im Jahr 2003 bei
umgerechnet EUR 2.268,85. Der Median lag bei EUR 48,38. Auf die Leerkassettenvergütung
entfielen dabei 8,15 %.

16.  Wie hoch waren die durchschnittlichen Tantiemeneinnahmen von
Bezugsberechtigten bei der  Austro Mechana im Jahr 2008? Wir ersuchen um
Übermittlung des Medians und des Mittelwerts.
17.  Welcher  Anteil entfiel  dabei auf die  Leerkassettenvergütung?

Antwort des Bundesministers zu den Fragen 16 und 17:

Die durchschnittlichen Tantiemeneinnahmen pro Bezugsberechtigten lagen im Jahr 2008 bei
umgerechnet EUR 1.640,75. Der Median lag bei EUR 30,95. Auf die Leerkassettenvergütung
entfielen dabei 10,33 %.

18.  Wie hoch waren die  durchschnittlichen Tantiemeneinnahmen von
Bezugsberechtigten bei der  Austro Mechana im Jahr 2013? Wir ersuchen um
Übermittlung des Medians und des Mittelwert s.
19.  Welcher Anteil entfiel dabei auf die  Leerkassettenvergütung?

Antwort des Bundesministers zu den Fragen 18 und 19:

Die durchschnittlichen Tantiemeneinnahmen pro Bezugsberechtigten lagen im Jahr 2013 bei
umgerechnet EUR 1.019,19. Der Median lag bei EUR 14,96. In diesem Jahr wurden jedoch
ebenso Nachverrechnungen aus den Geschäftsjahren 2009-2011 mit ausgeschüttet. Auf die
Leerkassettenvergütung  entfielen  dabei  3,72  %.  Ohne  Nachverrechnung  betrug  der
Prozentsatz 5,8 %.

20.  Wie hoch waren die durchschnittlichen Tantiemeneinnahmen von
Bezugsberechtigten bei der  Literar Mechana im Jahr 1993? Wir ersuchen um
Übermittlung des Medians  und des Mittelwert s.
21.  Welcher Anteil entfiel  dabei auf die  Leerkassettenvergütung?
22.  Wie hoch waren die  durchschnittlichen Tantiemeneinnahmen von
Bezugsberechtigten bei der  Literar Mechana im Jahr 1998? Wir ersuchen um
Übermittlung des Medians  und des Mittelwerts.
23.  Welcher  Anteil entfiel  dabei auf die Leerkassettenvergütung?

Antwort des Bundesministers zu den Fragen 20 bis 23:

Es stehen für den Zeitraum vor 2001 keine elektronisch auswertbaren Daten zur Verfügung.

24.  Wie hoch waren die durchschnittlichen Tantiemeneinnahmen von
Bezugsberechtigten bei der  Literar Mechana im Jahr 2003? Wir ersuchen um
Übermittlung des Medians und des Mittelwerts.
25.  Welcher Anteil entfiel dabei auf die  Leerkassettenvergütung?

Antwort des Bundesministers zu den Fragen 24 und 25:

Die durchschnittlichen Tantiemeneinnahmen pro Bezugsberechtigten lagen im Jahr 2003 bei
EUR  815,12.  Der  Median  lag  bei  EUR  240,28.  Davon  entfielen  auf  die
Leerkassettenvergütung 2,14 %, auf die Reprografievergütung 35,03 %.

26.  Wie hoch waren die durchschnittlichen Tantiemeneinnahmen von
Bezugsberechtigten bei der  Literar Mechana im Jahr 2008? Wir ersuchen um
Übermittlung des Medians und des Mittelwerts.
27.  Welcher Anteil entfiel dabei auf die  Leerkassettenvergütung?

Antwort des Bundesministers zu den Fragen 26 und 27:

Die durchschnittlichen Tantiemeneinnahmen pro Bezugsberechtigten lagen im Jahr 2008 bei
EUR  819,23.  Der  Median  lag  bei  EUR  232,61.  Davon  entfielen  auf  die
Leerkassettenvergütung 1,72 %, auf die Reprografievergütung 46,07 %.

28.  Wie hoch waren die durchschnittlichen Tantiemeneinnahmen von
Bezugsberechtigten bei der  Literar Mechana im Jahr 2013? Wir ersuchen um
Übermittlung des Medians und des Mittelwerts.
29.  Welcher Anteil entfiel dabei auf die  Leerkassettenvergütung?

Antwort des Bundesministers zu den Fragen 28 und 29:

Die durchschnittlichen Tantiemeneinnahmen pro Bezugsberechtigten lagen im Jahr 2013 bei
EUR  774,17.  Der  Median  lag  bei  EUR  199,61.

Davon  entfielen  auf  die Leerkassettenvergütung 0,99 %, auf die Reprografievergütung 43,51 %.

30.  Was ist Ihre Erklärung dafür,  dass die Einnahmen aus der
Leerkassettenabgabe zwischen 2003 und 2008 trotz einer deutlichen
Reduktion des  Umfangs dessen,  was als  Privatkopie gilt,  anstiegen,
wohingegen die Beträge zwischen 1995 und 2002 einigermaßen  konstant
blieben?

Antwort des Bundesministers:

Die Einnahmen aus der Leerkassettenvergütung sind zwischen 1995 (6,968 Mio Euro) und
2001 (7,206 Mio Euro) relativ konstant geblieben. Der starke Anstieg 2002 (10,993 Mio Euro)
und 2003 (16,381 Mio Euro) ist zum großen Teil auf die einfachere Vervielfältigung digitaler
Daten, die um die Jahrtausendwende eingesetzt hat, zurückzuführen. Während bis etwa 2002
die Medien, die der Vergütungspflicht unterlagen, gesamt 60 Mio. Gigabyte Speicherkapazität
fassten,  stieg  die  Speicherkapazität  im  Jahr  2004  auf  erstmals  über  100  Mio.  Gigabyte.
Insbesondere  durch  den  Verkauf  von  CDR  und  DVD-Leermedien  ist  das  Aufkommen  in
diesen  Jahren  gestiegen.  Es  kam  auch  zu  keiner  nennenswerten  „Reduktion  des  Umfangs
dessen,  was  als  Privatkopie  gilt“.  Mit  der  Urheberrechtsgesetz-Novelle  2003  wurde  in
Umsetzung  der  Info-RL  2001/29/EG  im  Wesentlichen  die  Vervielfältigung  zum  eigenen
Gebrauch  eingeschränkt;  bei  der  Vervielfältigung  zum  privaten  Gebrauch  wurde  lediglich
klargestellt,  dass  diese  nicht  zu  kommerziellen  Zwecken  geschehen  darf.  Die  Anzahl  der
Daten, die zum privaten Gebrauch vervielfältigt wurden, ist aber keineswegs zurückgegangen,
sondern im Gegenteil gestiegen.

31.  Aufgrund  welcher  Berechnungen  sind Sie der  Ansicht,  eine Ausweitung  der
Leerkassettenabgabe  auf  Computerf estplatten  würde  die ökonomische
Situation österreichischer Künstlerinnen und Künstler deutlich verbessern?

Antwort des Bundesministers:

Da die Erträge aus der Leerkassettenvergütung von den Verwertungsgesellschaften unter den
Urhebern  aufzuteilen  ist,  bedeutet  jede  Steigerung  der  Einkünfte  der
Verwertungsgesellschaften  aus  der  Leerkassettenvergütung  eine  Steigerung  des
Tantiemenaufkommens der Rechteinhaber und damit eine Verbesserung ihrer ökonomischen
Situation.  Es  ist  auch  unionsrechtlich  vorgegeben,  dass  der  gerechte  Ausgleich  jenen
Rechteinhabern  zukommen  muss,  denen  durch  die  Möglichkeit  der  Privatkopie  Einnahmen
entgehen. Deshalb sprechen sich viele Kunstschaffende für die Einhebung der Vergütung auf
diese Speichermedien aus.

32.  Aus welchen Gründen planen Sie eine  Neufassung von  § 42 b
Urheberrechtsgesetz,  wiewohl der  OGH  (4  Ob  138/13t)  festgestellt hat,  dass
einer Vergütung von  multifunktionalen  Speichermedien durch die
Leerkassettenabgabe ohnehin nichts im Wege steht?

33.  Befürworten Sie die Kennzeichnungspflicht für die geleistete
Leerkassettenabgabe auf Kaufbelegen?
34.  Wenn nein,  warum nicht?
35.  Wenn ja,  warum existiert eine solche Kennzeichnungspflicht noch nicht?

Antwort des Bundesministers zu den Fragen 33 bis 35:

§ 54d des deutschen Urheberrechtsgesetz sieht eine Verpflichtung vor, in Rechnungen über
die  Veräußerung  von  Geräten  und  Speichermedien  auf  die  Vergütung  hinzuweisen,  wenn
nach dem Umsatzsteuergesetz  eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, also
dann,  wenn  die  Umsätze  an  einen  anderen  Unternehmer  oder  an  eine  juristische  Person
ausgeführt werden. Eine ähnliche Regelung könnte auch in Österreich erwogen werden, da
sie die Durchsetzung des Rückersatzanspruchs erleichtert.

36.  Wie lässt sich von einem  E-Book,  etwa auf einem Kindie,  eine  Privatkopie
anfertigen?
37.  Wie lässt sich von einer kopiergeschützten OVO eine Privatkopie anfertigen?

Antwort des Bundesministers zu den Fragen 36 und 37:

Die  Beantwortung  dieser  Fragen  ist  für  die  Grundsatzentscheidung,  wie  die  Vergütung  für
Trägermaterial gesetzestechnisch auszugestalten ist, nicht relevant. Die Vergütung ist schon
nach  geltendem  Recht  dann  einzuheben,  wenn  von  einem  Werk,  das  auf  einem  zu

Handelszwecken hergestellten Speichermedium festgehalten worden ist, seiner Art nach zu
erwarten  ist, dass  es  zum  eigenen oder  privaten  Gebrauch  vervielfältigt  wird.  Solange also
beispielsweise  Werke  der  Literatur,  der  Musik  oder  der  Filmkunst  zum  privaten  Gebrauch
vervielfältigt werden können, wird der Anspruch nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil
einzelne  zu  Handelszwecken  hergestellte  Speichermedien  eine  private  Vervielfältigung  im
Einzelfall  nicht  zulassen,  solange  es  noch  Mittel  und  Wege  gibt,  von  diesen  Werkarten
Privatkopien  herzustellen.  Erst  auf  der  Ebene  der  Bemessung  der  Vergütung  ist  auf  das
Ausmaß  Bedacht  zu  nehmen,  in  dem  die  Speichermedien  und  Geräte  durchschnittlich  für
Vervielfältigungen  zum  eigenen  oder  privaten  Gebrauch  genutzt  werden.  Ebenso  ist  das
Gesamtausmaß solcher Nutzungen in Rechnung zu stellen, wobei auch die Auswirkungen der
Anwendung  technischer  Schutzmaßnahmen  auf  die  Nutzung  der  betreffenden  Werke  für
vergütungspflichtige Vervielfältigungen zu berücksichtigen sind. Nach derzeitigem Stand kann
keineswegs gesagt werden, dass eine Vervielfältigung zum privaten oder eigenen Gebrauch
flächendeckend technisch unmöglich ist.

38.  Halten Sie Österreichs Verwertungsgesellschaften für ausreichend
transparent?
39.  Halten Sie es für einen zufriedenstellenden Zustand,  dass Österreichs
Verwertungsgesellschaften die Vergütungstarife einseitig festlegen können,
wenn es auf dem Verhandlungsweg zu  keiner  Einigung mit der
Wirtschaftskammer  kommt?
40.  Befürworten  Sie die (Wieder-)Einführung eines  Regulators  für die
Verwertungsgesellschaften?
41. Wenn  nein,  warum  nicht?

Antwort des Bundesministers zu den Fragen 38 bis 41:

Mit  dem  Verwertungsgesellschaftengesetz  2006  sind  erst  vor  kurzem
Transparenzverpflichtungen der Verwertungsgesellschaften eingeführt worden, wobei hier die
österreichische Gesetzeslage beispielhaft ist. Durch die anstehende Umsetzung der Richtlinie
2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten
bis  10.  April  2016  wird  ein  weiterer  Schritt  in  Richtung  Transparenz  der
Verwertungsgesellschaften erreicht werden. Die Aufsicht über Verwertungsgesellschaften wird
von  der  Aufsichtsbehörde  nach  § 28  VerwGesG  wahrgenommen,  die  über  umfassende
Befugnisse  verfügt  (§ 9  VerwGesG).  Darüber  hinaus  kann  nach  §  27  VerwGesG  der
Urheberrechtssenat  angerufen  werden,  wenn  Verhandlungen  zwischen
Verwertungsgesellschaften  und  Nutzerorganisationen  erfolglos  bleiben.  Streitigkeiten
zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzerorganisationen darüber, ob ein Leermedium
der Vergütungspflicht unterliegt, werden vor den ordentlichen Gerichten ausgetragen. Fraglich
ist,  für  welchen  darüber  hinausgehenden  Aufgabenbereich  ein  Regulator  betraut  werden
sollte.

42.  Was ist  Ihre  Position zur  Einführung  des  Auskunftsanspruchs  (bei Service
Providern) bei Verdacht auf  Urheberrechtsverletzung?
43. Befürworten  Sie die  Einführung  einer Bagatellklausel?
44. Wenn ja,  wie sollte diese ausgestaltet sein?
45. Wenn nein,  warum nicht?

Antwort des Bundesministers zu den Fragen 42 bis 45:

Mit der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003 wurde in das Urheberrechtsgesetz ein besonderer
Auskunftsanspruch  eingeführt,  der  der  Durchsetzung  urheberrechtlicher  Ansprüche  im
Internet  dienen  soll.  Damit  konnte  der  verletzte  Rechteinhaber  den  „Vermittler“  (also  den
Provider) um Auskunft über die Identität des Verletzers (Name und Anschrift) oder um die zur
Feststellung des Verletzers erforderlichen Auskünfte ersuchen. Der Oberste Gerichtshof hat
aber zwischenzeitig diesem Auskunftsanspruch mit dem Argument die Grundlage entzogen,

dass aus datenschutzrechtlichen Gründen eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur
Speicherung  von  hiefür  erforderlichen  Verkehrsdaten  erforderlich  sei  (14.7.2009,  4  Ob
41/09x). Von Seiten der Rechteinhaber wird dazu dringend eine Ersatzregelung gefordert.
Der Auskunftsanspruch nach Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG erfasst mit den Personen, „die
nachweislich  für  rechtsverletzende  Tätigkeiten  genutzte  Dienstleistungen  in  gewerblichem
Ausmaß  erbrachten“  (Art.  8  Abs. 1  lit.  c)  durchaus  auch  Accessprovider bzw. Vermittler  im
Sinn  des  Art.  8  Abs. 3  der  Richtlinie  2001/29/EG.  Ihre  Verpflichtung,  Auskünfte  über  den
„Ursprung von Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen“ zu erteilen,
kann  durchaus  als  Verpflichtung  verstanden  werden,  Auskünfte  über  die  Quelle  von
rechtsverletzenden  Inhalten  zu  erteilen,  die  gemäß  §  18a  UrhG  im  Internet  zur  Verfügung
gestellt  werden.  Letztlich  muss  der  nationale  Gesetzgeber  auch  wirksame  Rechtsbehelfe
gegen  die  Verletzung  des  durch  Art.  3  der  Richtlinie  2001/29/EG  harmonisierten
Zurverfügungstellungsrechts vorsehen.
Nach  dem  Europäischen  Gerichtshof  müssen  Mitgliedstaaten  bei  der  Umsetzung  u. a.  der
Richtlinien  2002/58  und  2004/48  ein  angemessenes  Gleichgewicht  zwischen  den
verschiedenen  durch  die  Unionsrechtsordnung  geschützten  Grundrechten  sicherstellen.
Behörden  und  Gerichte  der  Mitgliedstaaten  dürfen  bei  Durchführung  der  Maßnahmen  zur
Umsetzung dieser Richtlinien nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit ihnen auslegen,
sondern müssen auch darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinien
stützen,  die  mit  den  genannten  Grundrechten  oder  anderen  allgemeinen  Grundsätzen  des
Unionsrechts,  wie  etwa  dem  Grundsatz  der  Verhältnismäßigkeit,  kollidiert  (Urteil  19.4.2012
C-461/10  Bonnier,  Rz  56).  Rechtsvorschriften,  die  es  einem  nationalen  Gericht  bei  einem
Antrag  auf Weitergabe  personenbezogener  Daten  ermöglichen,  anhand  der  Umstände  des
Einzelfalls  und  unter  gebührender  Berücksichtigung  der  sich  aus  dem  Grundsatz  der
Verhältnismäßigkeit  ergebenden  Erfordernisse  eine  Abwägung  der  einander
gegenüberstehenden  Interessen  vorzunehmen,  sind  nach  der  Rechtsprechung  des  EuGH
grundsätzlich geeignet, um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz des dem
Urheberrechtsinhaber  zustehenden  Rechts  des  geistigen  Eigentums  und  dem  Schutz
personenbezogener Daten, den ein Internetteilnehmer oder  -nutzer genießt, sicherzustellen
(Urteil 19.4.2012 C-461/10 Bonnier).
Was  die  Einführung  einer  „Bagatellklausel“  betrifft,  so  soll  meiner  Ansicht  nach  der  private
Nutzer nach der gebotenen Abwägung der Grundrechtsinteressen weder kriminalisiert, noch
überzogenen zivilrechtlichen Forderungen ausgesetzt werden.

46. In welcher Form werden Sie sich auf europäischer  Ebene für eine  Novelle
der sogenannten  InfoSoc-Richtlinie einsetzen?

Antwort des Bundesministers:

Ich  werde  mich  dafür  einsetzen,  dass  der  Vertrag  von  Marrakesch  zur  Erleichterung  des
Zugangs  zu  veröffentlichten  Werken  für  blinde,  sehbehinderte  oder  sonst  lesebehinderte
Personen in der Informations-Richtlinie umgesetzt wird.