7260/010/92 Mitgliedsbeitrag für Handelsschulverein Schladming 378.000.-
7260/017/92 Mitgliedsbeitrag Kramsach 1.700.000.-
7261/900/92 Mitgliedsbeiträge an Institutionen im Inland 254.000.-
7150/001/98 Andere öffentliche Abgaben 311.000.-
7260/012/98 Mitgliedbeitrag für Kunsthaus Horn 25.000.-
Mitgliedsbeiträge sind üblicherweise Geldbeträge zum Erwerb oder Erhalt der Mitgliedschaft in einem Verein, Verband oder einer Partei. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie die Arten der Mitgliedschaft werden in den jeweiligen Statuten geregelt und sind zumeist mit bestimmten Rechten und Pflichten verbunden.
Die Statuten der jeweiligen Institutionen bilden die Rechtsgrundlage für die Mitgliedschaften.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE
1) Auf welcher rechtlichen Grundlage wird bei: 7260/001/92 ein „Mitgliedsbeitrag Internatsschule Schisportler in Stams“ bezahlt? Bitte um Bekanntgabe der ZVR-Nummer und des genauen Vereinsnamens.
Der Vereinszweck ist in der Führung des privaten Oberstufenrealgymnasiums für Schisportler und der privaten Handelsschule, des sogenannten „Schigymnasiums Stams“, gelegen, aber auch darin, Jugendliche zum Spitzensport im nordischen und alpinen Bereich zu bringen.
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur leistet seine ordentlichen Mitgliedsbeiträge als Zuschüsse zum laufenden Aufwand des Vereins im Bereich Betrieb und Nichtlehrerpersonal auf der Grundlage der Statuten des Vereins, wofür im jeweiligen Bundesfinanzgesetz Vorsorge zu treffen ist.
2) Seit wann wird die „Internatsschule Schisportler in Stams“ mit einem Mitgliedsbeitrag unterstützt?
3) Wie hoch waren diese Beiträge, nach Jahren gegliedert?
Hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge der Jahre vor 2010 bis 1973 darf um Verständnis ersucht werden, dass im Hinblick auf einen nahezu 40-Jährigen Zeitraum und den für eine Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeitrahmen aufgrund des damit verbundenen unzumutbar hohen Verwaltungsaufwandes diesbezüglich von einer exakten Aufstellung Abstand genommen werden muss. Jedenfalls ist die Höhe der Mitgliedsbeiträge vorbehaltlich einer Valorisierung bzw. einer jährlichen Lohnsteigerung seit 1973 weitgehend unverändert.
4) Welche Mitgliedsbeiträge gibt es für andere Internatsschulen?
5) Wofür wird der Mitgliedsbeitrag von der „Internatsschule Schisportler in Stams“ verwendet?
6) Wie wird die Mittelverwendung dem Bundesministerium belegt?
7) Wie werden die Rechte aus dieser Mitgliedschaft wahrgenommen und von wem?
8) Auf welcher rechtlichen Grundlage wird bei: 7260/008/92 ein Mitgliedsbeitrag an das „Trainingszentrum Jugendschilauf Waidh./Y“ bezahlt? Bitte um Bekanntgabe der ZVR-Nummer und des genauen Vereinsnamens.
Antwort der Bundesministerin:
Der Mitgliedsbeitrag wird seit dem Gründungsjahr des Vereins 1971 vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur bzw. seinen Vorgängerressorts geleistet.
Die ordentlichen Mitgliedsbeiträge sind der nachfolgenden Aufstellung zu entnehmen:
2012/13: EUR 255.000,00
2011/12: EUR 214.726,60
2010/11: EUR 233.545,00
Hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge vor dem Geschäftsjahr 2010/11 darf um Verständnis ersucht werden, dass im Hinblick auf einen nahezu 40-Jährigen Zeitraum und den für eine Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeitrahmen aufgrund des damit verbundenen unzumutbar hohen Verwaltungsaufwandes diesbezüglich von einer exakten Aufstellung Abstand genommen werden muss. Jedenfalls ist die Höhe der Mitgliedsbeiträge vorbehaltlich einer Valorisierung bzw. einer jährlichen Lohnsteigerung seit 1971 weitgehend unverändert.
Der Vereinszweck ist in der Führung der privaten Handelsschule und Handelsakademie für Skisportler, der sogenannten „Skiakademie Schladming“, gelegen, aber auch darin, Jugendliche zum Spitzensport im nordischen und alpinen Bereich zu bringen.
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur leistet seine ordentlichen Mitgliedsbeiträge als Zuschüsse zum laufenden Aufwand des Vereins im Bereich Betrieb und Nichtlehrerpersonal auf der Grundlage der Statuten des Vereins, wofür im jeweiligen Bundesfinanzgesetz Vorsorge zu treffen ist.
2013: EUR 152.522,50
2012: EUR 152.522,50
2011: EUR 152.427,50
2010: EUR 152.522,40
Hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge der Jahre vor 2010 darf um Verständnis ersucht werden, dass im Hinblick auf einen rund 30-Jährigen Zeitraum und den für eine Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeitrahmen aufgrund des damit verbundenen unzumutbar hohen Verwaltungsaufwandes diesbezüglich von einer exakten Aufstellung Abstand genommen werden muss.
Der Vereinszweck ist in der Führung der sogenannten „Glasfachschule Kramsach“ und der seit dem Schuljahresbeginn 2012/13 neu angegliederten Fachrichtung Chemie gelegen.
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur leistet seine ordentlichen Mitgliedsbeiträge als Zuschüsse zum laufenden Aufwand des Vereins im Bereich Betrieb und Nichtlehrerpersonal auf der Grundlage der Statuten des Vereins, wofür im jeweiligen Bundesfinanzgesetz Vorsorge zu treffen ist.
2013: EUR 285.080,00
2012: EUR 285.080,00
2011: EUR 285.080,00
2010: EUR 285.080,00
Hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge der Jahre vor 2010 bis 1948 darf um Verständnis ersucht werden, dass im Hinblick auf einen nahezu 60-Jährigen Zeitraum und den für eine Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeitrahmen aufgrund des damit verbundenen unzumutbar hohen Verwaltungsaufwandes diesbezüglich von einer exakten Aufstellung Abstand genommen werden muss.
30) Seit wann wird das Kunsthaus Horn mit einem Mitgliedsbeitrag unterstützt?
Folgend dem Stiftungszweck umfasst die „Ferdinand Graf Kurz-Stiftung“ zwei Teile:
– Einen kirchlichen Teil, der in der Betreuung der dem Hl. Antonius von Padua geweihten, derzeit im allgemeinen Sprachgebrauch als „Piaristenkirche“ bezeichneten Kirche durch die Piaristenordensprovinz Österreich besteht.
– Der weltliche Teil besteht in erster Linie in der Erhaltung des mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 11. Mai 1982, 3105/82, zum Baudenkmal erklärten Stiftungsgebäudes in 3580 Horn, Wiener Straße 2, EZ 1, KG Horn, samt Bibliothek und des anschließenden, dem Hl. Antonius von Padua geweihten Kirchengebäudes, EZ 242, KG Horn, die nur dann gewährleistet ist, wenn das Gebäude genutzt wird.
Der überwiegende Teil des nicht dem religiösen Zweck gewidmeten Gebäudeteils ist in Abänderung des ursprünglichen Stifterwillens vor allem für die Förderung der Kreativität und künstlerischen Erziehung der Jugend (Schulprojektwochen), sonst für alle kulturellen Zwecke zu verwenden. Es wird vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur kein Mitgliedsbeitrag geleistet, sondern es sind auf der Grundlage der Stiftungssatzung Zuschüsse zum Ausgleich des laufenden Betriebs der Stiftung hinsichtlich der Nutzung/Verwendung für den weltlichen Teil vorgesehen, wobei diese Zuschüsse mit EUR 23.000,–/Jahr limitiert sind, wofür im jeweiligen Bundesfinanzgesetz Vorsorge zu treffen ist.
31) Wie hoch waren diese Beiträge, nach Jahren gegliedert?
Hinsichtlich der Jahre vor 2010 darf um Verständnis ersucht werden, dass im Hinblick auf den Bestandszeitraum der Stiftung und den für eine Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeitrahmen aufgrund des damit verbundenen unzumutbar hohen Verwaltungsaufwandes diesbezüglich von einer exakten Aufstellung Abstand genommen werden muss.
32) Welche Mitgliedsbeiträge gibt es für andere Kunsteinrichtungen?
33) Wofür wird der Mitgliedsbeitrag vom Kunsthaus Horn verwendet?
34) Wie wird die Mittelverwendung dem Bundesministerium belegt?
35) Wie werden die Rechte aus dieser Mitgliedschaft wahrgenommen und von wem?
36) Unter 7261/900/92 sind Mitgliedsbeiträge an Institutionen im Inland angeführt. Um welche Institutionen handelt es sich dabei und welche Beträge erhalten die jeweiligen Institutionen? Bitte um Bekanntgabe der Vereinsnamen und der ZVR-Nummern.
37) Wofür werden die Mitgliedsbeiträge in den jeweiligen Institutionen verwendet? Bitte um Angaben gegliedert nach den einzelnen Institutionen.
38) Wie wird die Mittelverwendung von den Institutionen dem Bundesministerium nachgewiesen? Bitte um Angaben gegliedert nach den einzelnen Institutionen.
39) Wie werden die Rechte aus den Mitgliedschaften wahrgenommen und von wem? Bitte um Angaben gegliedert nach den einzelnen Institutionen.
Antwort der Bundesministerin zu den Fragen 36 bis 39:
Österreichisches Institut für Schul- und Sportstättenbau:
Der Bund und die Länder haben 1964 die Stiftung „Österreichisches Institut für Schul- und Sportstättenbau“ gegründet; es handelt sich hiebei um keinen Verein. Aufgrund des Stiftungsbriefes werden die zur Erreichung des Stiftungszweckes (ua. Beratung von Bauherrn, Planern und Betreibern von Schulen, Sport- und Freizeitanlagen; Mitarbeit bei der Erstellung und Überarbeitung von einschlägigen Normen auf nationaler und internationaler (europäischer) Ebene; Erarbeitung und Herausgabe allgemeingültiger Grundlagen – Richtlinien und
Empfehlungen – für Planung, Bau und Betrieb von Schulen, Sport- und Freizeitanlagen) auflaufenden Kosten aufgeteilt, wobei der Bund die Büroräume samt Einrichtung zur Verfügung stellt und den Personalaufwand für das ständige Personal der Zentrale in Wien sowie knapp über die Hälfte des Zweckaufwandes trägt, wofür im jeweiligen Bundesfinanzgesetz Vorsorge zu treffen ist.
Die diesbezüglichen Zahlungen belaufen sich auf, wobei für 2013 noch keine Zahlungen erfolgt sind:
Hinsichtlich der Zahlungen der Jahre vor 2010 darf um Verständnis ersucht werden, dass im Hinblick auf einen über 40-Jährigen Zeitraum und den für eine Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeitrahmen aufgrund des damit verbundenen unzumutbar hohen Verwaltungsaufwandes diesbezüglich von einer exakten Aufstellung Abstand genommen werden muss.
Der Mittelverwendungsnachweis erfolgt in den Sitzungen des Kuratoriums der Stiftung sowie durch Rechnungsprüfung und Rechnungsabschluss.
Die Rechte werden von den Stiftungsgründern der Stiftung „Österreichisches Institut für Schul- und Sportstättenbau“ wahrgenommen. Für den Bund bzw. das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur werden diese durch drei Vertreter (der fachlich für das berufsbildende Schulwesen zuständigen Sektion, der für Schulerhaltung zuständigen Abteilung und der fachlich für Bewegung und Sport zuständigen Abteilung) des Ministeriums wahrgenommen.
Österreichische UNESCO Kommission:
Die Österreichische UNESCO-Kommission ist die nationale Koordinations- und Verbindungsstelle aller Arbeitsbereiche der UNESCO in Österreich.
Die Österreichische UNESCO-Kommission wurde gemäß Art. VII.1. der Verfassung der UNESCO 1949 als nationale Verbindungsstelle errichtet (BGBl. Nr. 49/1949). Zunächst im Unterrichtsministerium angesiedelt, wurde sie Ende 2001 als Verein „Österreichische UNESCO-Kommission“ (ZVR-Zahl: 386434497) neu konstituiert. Mitglieder der Österreichischen UNESCO-Kommission sind ua. der Bund und die Bundesländer.
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur leistet einen jährlichen ordentlichen Mitgliedsbeitrag, der die Ausgaben für Infrastruktur und Personal abdeckt. Die diesbezüglichen ordentlichen Mitgliedsbeiträge belaufen sich auf:
Der Mittelverwendungsnachweis erfolgt in den Sitzungen der Mitgliederversammlung sowie durch Rechnungsprüfung und Rechnungsabschluss.
Die Rechte werden in der Mitgliederversammlung durch laut Vereinsstatuten ordentliche Mitglieder wahrgenommen, wobei jedem Mitglied eine Stimme zukommt. Für das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur werden diese durch Vertreterinnen und Vertreter der fachlich für Bildung (Abteilung internationale multilaterale Angelegenheiten) sowie für Kunst und Kultur (Abteilung für bi- und multilaterale Auslandsangelegenheiten) zuständigen Abteilungen der Sektion Internationale Angelegenheiten und Kultus des Ministeriums wahrgenommen. Statutengemäß kommt den Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme zu.
40) Unter 7150/001/98 sind „Andere öffentliche Abgaben“ angeführt. Um welche Abgaben handelt es sich dabei?