Auf Seite 117 seines Berichtes zum Salzburger Festspielfonds (Bund 2012/1) kritisierte der Rechnungshof, „dass die mehrfache Eingabe derselben Daten in unterschiedliche IT-Anwendungen und Datenbanken ineffizient war und die Möglichkeit für Fehler erhöhte“. Der RH empfahl, die Anzahl der IT-Anwendungen und Datenbanken durch den Einsatz von „Systemen zur effizienten Abwicklung gesamthafter Geschäftsprozesse“ zu reduzieren.

Das Direktorium der Salzburger Festspiele führte dazu aus, dass „die Einführung einer integrierten Software, der so genannten ERP-Software […] im April 2011 ausgeschrieben worden [sei]. Sie löse ab Oktober 2011 alle vorhandenen Fachapplikationen und Datenbanken ab.“

In einer Pressekonferenz erklärte Festspielpräsidentin Helga Rabl-Stadler laut Salzburger Nachrichten vom 21. Jänner 2012, dass bereits seit 2009 eine gemeinsame Datenbank aufgebaut werde, um die monierten 17 EDV-Inseln zusammenzuführen. Derzeit werde der letzte Schritt des Projekts, die Implementierung der Software vorgenommen.

Tatsächlich erhielten Anbieter von ERP-Systemen im April 2011 Ausschreibungsunterlagen zugestellt. Im Laufe des Verfahrens wurden die Bedingungen und Bewertungskriterien jedoch mehrfach abgeändert. Schließlich wurde die Ausschreibung gänzlich zurückgezogen.

Die Aussagen bei der Pressekonferenz widersprechen teilweise den Ausführungen bzw. Ankündigungen des Direktoriums im Rechnungshofbericht und stimmen nicht mit den vorliegenden Informationen über die erfolgte Ausschreibung überein.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

1)    Wann und in welcher Form erfolgte die Ausschreibung der ERP-Software?

2)    Welche Anbieter erhielten die notwendigen Unterlagen?

3)    Wann und in welcher Form erfolgte die Ausschreibung der Datenbank, die laut Pressekonferenz bereits seit 2009 aufgebaut wird?

4)    Welche konkreten Bedingungen und Bewertungskriterien wurden geändert?

5)    Aus welchen Gründen wurden Bedingungen und Bewertungskriterien mehrfach geändert?

6)    Welche Bewertungskriterien waren für die jeweiligen Zuschläge ausschlaggebend?

7)    Aus welchen Gründen wurde die Ausschreibung für ein ERP-System schließlich ganz zurückgezogen?

8)    Wer war für die Zurückziehung der Ausschreibung verantwortlich?

9)    Wann fand diese Zurückziehung statt?

10) Wann hat der Salzburger Festspielfonds seine Stellungnahmen betreffend den Rohbericht an den Rechnungshof gesendet?

11) Werden die Salzburger Festspiele nun ein ERP-System installieren?

12) Falls nein: In welcher Form werden die Salzburger Festspiele den Empfehlungen des Rechnungshofes in diesem Bereich Folge leisten?

13) Falls ja: Wie hoch sind die Kosten für die Anschaffung, Installation und Wartung der neuen Software?

14) Wie hoch sind die Kosten für das neue Datenbanksystem?

15) Welche Unternehmen erhielten den Auftrag zur Implementierung der neuen Software?

16) Wann sind die „vorhandenen Fachapplikationen und Datenbanken“ nun tatsächlich von einem integrierten System abgelöst worden?

Antwort der Bundesministerin zu den Fragen 1. bis 16.:
Wie auch dem einschlägigen Rechnungshofbericht Reihe Bund 2012/1 zu entnehmen, wurde mit dem Bundesgesetz über die Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“ der Salzburger Festspielfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit als Rechtsträger eigener Art eingerichtet, der keine Eigentümer hat. In diesem Zusammenhang verweise ich darauf, dass sich das Interpellationsrecht in Bezug auf selbständige juristische Personen nur auf die Rechte des Bundes und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beschränkt, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person bezogen werden kann. Gegenständliche Fragen, die in Kontext mit Ausführungen bzw. Empfehlungen des Rechnungshofes der TZ 58 an den Salzburger Festspielfonds selbst stehen, beziehen sich aber in erster Linie auf Handlungen von Organen des Salzburger Festspielfonds, im Konkreten des Direktoriums im Rahmen seiner operativen Geschäftsführung, sodass zur Beantwortung der Anfrage der Fonds um Auskunft ersucht werden müsste. Das Einholen von Stellungnahmen zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen, die ausschließlich die Handlungen des Direktoriums des Salzburger Festspielfonds betreffen, ist grundsätzlich nicht vom Interpellationsrecht umfasst.