Das Gemeinnützigkeitspaket 2015 hat als zusätzlichen spendenbegünstigten Zweck in § 4a Abs. 2 Z 5 Einkommenssteuergesetz „die allgemein zugängliche Durchführung von der österreichischen Kunst und Kultur dienenden künstlerischen Tätigkeiten“ normiert. Eine zentrale Voraussetzung dafür ist, dass die Tätigkeit bereits von Bund oder Ländern gefördert und die Subvention in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht wird. Dadurch sollen Spenden als Einnahmequelle attraktiver werden.

Das heißt aber gleichzeitig, dass all jene Einrichtungen, die keine Subventionen von Bund oder Land erhalten, nicht spendenbegünstigt sind. Darunter fallen auch all jene, die Förderungen von Gemeinden oder aus EU-Mitteln erhalten. Die Definitionsmacht, welche Kunst förderungswürdig ist und von zusätzlichen Zuwendungen dank Steuerbegünstigungen profitieren darf, liegt allein bei den oftmals zumindest fragwürdig transparent entscheidenden Gremien der Gebietskörperschaften.

Kritik an dieser Regelung gab es sowohl vom BKA Verfassungsdienst, als auch dem Fundraising Verband Austria, dem Verband für gemeinnütziges Stiften und der IG Kultur Österreich.

Dementsprechend finden sich gegenwärtig mit großer Mehrheit sehr prominente Institutionen auf der Liste der begünstigten Spendenempfänger. Zum Beispiel Burgtheater, Volkstheater, Theater in der Josefstadt, Volksoper oder auch die Salzburger und Bregenzer Festspiele – Einrichtungen, die bereits Millionen an Subventionen von der öffentlichen Hand erhalten.

 

Kleineren Einrichtungen und Initiativen scheint der Weg zu privaten Sponsorengeldern einerseits durch bürokratische Hürden versperrt, auf die sie zum Teil selbst gar keinen Einfluss haben –wie  bei der verpflichtenden Eintragung in die Transparenzdatenbank. Andererseits fallen all jene weg, die Förderungen von Gemeinden oder der EU erhalten oder grundsätzlich als förderungswürdig erachtet werden, aber für die weder Bund noch Länder Budgetmittel übrig haben.

Eine Liste solch grundsätzlich förderungswürdiger Einrichtungen, die ebenfalls von der Spendenbegünstigung profitieren sollten, blieb eine bislang folgenlose Ankündigung des ehemaligen Bundesministers Ostermayer.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Wie viele Einrichtungen haben bis 31.10.2016 einen Aufnahmeantrag in die Liste spendenbegünstigter Empfänger gem. § 4a Abs. 2 Z 5 Einkommenssteuergesetz gestellt?

2)    In wie vielen Fällen wurde der Antrag abgelehnt?

Antwort des Bundesministers zu den Fragen 1 und 2:

Bis 31. Oktober 2016 langten 32 Anträge von Kultureinrichtungen ein. Diese wurden wie folgt
erledigt: 22 Spendenbegünstigungsbescheide wurden ausgestellt, 4 Abweisungen erfolgten,
2 Zurückziehungen und 4 Anträge sind noch unerledigt, weil zum Beispiel die
Statutenänderung noch nicht durchgeführt wurde.

3)    Welche drei Gründe gab es am häufigsten für eine Ablehnung?

Antwort des Bundesministers:

Für die 4 Abweisungen gibt es folgende Begründungen:
• Keine Eintragung in die Transparenzdatenbank (1 Fall),
• Erfordernis der Unmittelbarkeit ist nicht gegeben (1 Fall) beziehungsweise
• keine spendenbegünstigte Tätigkeit liegt vor (2 Fälle)

4)    In welcher Höhe wurden bislang Spenden an Einrichtungen gem. § 4a Abs. 2 Z 5 Einkommenssteuergesetz abgesetzt? (Bitte um Auflistung der einzelnen Einrichtungen.)

Antwort des Bundesministers:

Spenden an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 2 Z 5 Einkommensteuergesetz werden in den
Steuererklärungen nicht explizit abgefragt, sondern gehen in einer umfassenderen Position
(Kennzahl 459) auf. Die gefragten Detaildaten sind daher nicht verfügbar. Selbst wenn die
gefragten Daten verfügbar wären, könnte die Angabe von Spenden an einzelne Einrichtungen
aufgrund des Steuergeheimnisses nicht erfolgen.

5)    Welche Zielwerte für Spenden an Einrichtungen gem. § 4a Abs. 2 Z 5 Einkommenssteuergesetz haben Sie für 2016 und 2017 gesetzt?

Antwort des Bundesministers:

Für Spenden an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 2 Z 5 Einkommensteuergesetz werden
seitens des Bundesministeriums für Finanzen keine vom Maßnahmenpaket des
Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, welches auch in der diesbezüglichen WFA dargestellt wurde
und zu evaluieren sein wird, abstrahierten Zielwerte gesetzt.