Zur Qualitätssicherung von Restaurierungen schlägt das Bundesdenkmalamt geeigneten RestauratorInnen vor.

Wer in den „Pool“ empfohlener Fachkräfte gelangt ist unklar und erschließt sich auch nicht aus den Websites des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur oder des Bundesdenkmalamtes.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1) Nach welchen Kriterien empfiehlt das Bundesdenkmalamt RestauratorInnen zur Beauftragung von Arbeiten an Auftraggeber (wie Bund, Länder, Gemeinden oder Kirchen)?

Antwort der Bundesministerin:

Restaurierungsmaßnahmen sind im Sinne der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Denkmalschutz­gesetz (DMSG) als mögliche Veränderung anzusehen, die den Bestand (Substanz), die überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung des Denkmals beeinflussen könnten. Demzufolge bedürfen alle geplanten Restaurierungsmaßnahmen einer Bewilligung des Bundes­denkmalamtes (§ 5 DMSG).

Voraussetzung für eine solche Bewilligung von Restaurierungsmaßnahmen durch das Bundesdenkmalamt ist unter anderem die gesicherte Durchführung der Arbeiten nach den anerkannten, dem aktuellen Forschungsstand entsprechenden Grundsätzen der Denkmalpflege und Restaurierungsmethodik.

Als Grundlage für die Beurteilung und Bewilligung der Restaurierungsmaßnahmen werden die auf Befund- und Zustandsuntersuchungen beruhenden Maßnahmenkonzepte sowie die Nachweise über die fachliche Eignung der Ausführenden herangezogen.

Dies ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen und demzufolge nicht durch ein Register oder ähnliche Verzeichnisse über Ausführende zu lösen.

Die fachliche restauratorische Leistungsfähigkeit ist durch Angabe des Ausbildungs- und Bildungsweges sowie durch eine Referenzliste des Anbieters nachzuweisen. Diese hat in der Regel seine mit den ausgeschriebenen Maßnahmen vergleichbaren Leistungen aus den letzten fünf Jahren nachvollziehbar zu dokumentieren. Der gleiche Nachweis ist für leitende Mitarbeiter eines Restaurierungsprojekts zu erbringen.

Das Bundesdenkmalamt ist grundsätzlich um bestmögliche Unterstützung der Denkmal­eigentümer bzw. Projektverantwortlichen zum Zwecke einer zügigen Abwicklung von Restaurierungsprojekten bemüht. Demzufolge können im Anlassfall im Einvernehmen mit Denkmaleigentümern bzw. Projektverantwortlichen Hilfestellungen durch Hinweise gegeben werden, welche Ausführenden bei vergleichbaren Projekten im Bereich denkmalgeschützter Objekte auf Referenzen hinsichtlich einer denkmalgerechten Vorgangsweise verweisen können. Dies wird von Denkmaleigentümern bzw. Projektverantwortlichen in der Regel auch als Teil der denkmalfachlichen Beratung durch das Bundesdenkmalamt verstanden bzw. erwartet.

2) Empfiehlt das Denkmalamt eine Vergabe laut Bundesvergabegesetz im Sinne der Rotation von unterschiedlichen RestauratorInnen?

Antwort der Bundesministerin:

Die Vergabe obliegt im Einzelfall den Denkmaleigentümern bzw. Projektverantwortlichen, die entweder in den Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes fallen oder nicht.

3) Inwieweit entsprechen die Bauträger den Empfehlungen des Denkmalamts im Hinblick auf die RestauratorInnen bei der Auftragsvergabe (in Prozent)?

Antwort der Bundesministerin:

In der Regel herrscht zwischen den Denkmaleigentümern bzw. Projektverantwortlichen und dem Bundesdenkmalamt dahingehend Übereinstimmung, dass Restaurierungsarbeiten in der entsprechenden Qualität umzusetzen sind, nicht zuletzt auch deshalb, um ein wirtschaftlich gerechtfertigtes und nachhaltiges Ergebnis zu erzielen.

Wenn Denkmaleigentümer bzw. Projektverantwortliche Ausführende benennen bzw. einbe­ziehen wollen, hat das Bundesdenkmalamt die entsprechende Beurteilung vorzunehmen. Prozentuelle Aufzeichnungen über das Verhältnis dieser Abläufe liegen nicht vor.

4) Zu welchen Aufträgen wurden 2012 Empfehlungen für Einladungen zur Teilnahme an Ausschreibungen im Detail ausgesprochen? Mit der Bitte um eine komplette Liste.

5) Welche RestauratorInnen wurden für welche Projekte empfohlen?

Antwort der Bundesministerin zu den Fragen 4. und 5.:

Eine Abfragefunktion im Aktenwesen des Bundesdenkmalamtes hinsichtlich der Befassung im Rahmen von Ausschreibungen steht nicht zur Verfügung.

6) Um welche Auftragssummen hat es sich bei diesen Projekten im Einzelnen gehandelt?

Antwort der Bundesministerin:

Die Auftragssummen werden für die Verfahren nach dem Denkmalschutzgesetz nicht benötigt und werden somit nicht erhoben. Sie sind nur bei Subventionsfällen von Belang.

7) Inwieweit sind Kirchen verpflichtet, normgerecht auszuschreiben?

Antwort der Bundesministerin:

Kirchen unterliegen nicht den Regelungen des Bundesvergabegesetzes. Die Diözesen der römisch-katholischen Kirche führen allerdings Ausschreibungen durch.